DGUV Information 203-046 - Umgang mit Holzmasten

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Abschnitt 7.4 - 7.4 Voraussetzungen zum Besteigen von und Arbeiten auf Holzmasten

Maste werden nur bestiegen und auf Masten wird nur gearbeitet, wenn die hierzu erforderliche Standsicherheit gegeben ist durch:

  • einen fachgerechten Einbau nach Abs. 7.4.1 und

  • einen nachgewiesenen ausreichenden Materialzustand nach Abs. 7.4.2 und 7.4.4 und

  • gleichbleibende auf den Mast einwirkende Kräfte nach Abs. 7.4.3

Alternativ kann die erforderliche Standsicherheit durch Sicherungsmaßnahmen gegen Umstürzen nach Abs. 7.6 erreicht werden.

Ist die Standsicherheit der Holzmaste gewährleistet, ist die Arbeitsstelle durch den Arbeitsverantwortlichen freizugegeben.

Arbeitsverantwortliche sind von der Unternehmerin oder dem Unternehmer beauftragte Personen, die als Aufsichtführende die unmittelbare Verantwortung für die Ausführung der Arbeit vor Ort tragen.

Die Ergebnisse der Beurteilung zur Standsicherheit werden mit Zuordnung zum jeweiligen Mast dokumentiert und beim Anlagenbetreiber und/oder Auftragnehmer vorgehalten. Nicht standsichere Maste sind entsprechend Abs. 7.5 zu kennzeichnen.

Die Ergebnisse der Beurteilung beschreiben die Standsicherheit zum Prüfzeitpunkt. Aussagen zur voraussichtlichen Dauer der Standsicherheit sind zu begründen und zu dokumentieren.

  • Zur Zustandsermittlung von Holzmasten siehe auch FNN-Hinweis "Kontrolle und Nachpflege von Holzmasten".

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Abb. 7.4.1
Systematik zur Auswahl von Sicherungsmaßnahmen für das Besteigen von und Arbeiten auf Holzmasten

7.4.1
Fachgerechter Einbau

Maste müssen fachgerecht eingebaut sein.

Zum fachgerechten Einbau zählen z. B. der lotrechte Stand, eine ausreichende Eingrabtiefe sowie eine ordnungsgemäße Verfüllung und Verdichtung der Mastgrube oder des Mastloches. Ggf. ist der Einbau zusätzlicher stabilisierender Bauteile, wie z. B. Druckhölzer/Querschwellen oder Fußanker erforderlich. Der fachgerechte Einbau kann in der Regel nur während der Einbauphase oder durch den Einsatz geeigneter Prüf- oder Messverfahren beurteilt werden.

Der fachgerechte Einbau ist zu dokumentieren. Die Dokumentation ist beim Anlagenbetreiber vorzuhalten.

Zur späteren Beurteilung des fachgerechten Einbaus empfiehlt sich eine qualifizierte Dokumentation durch den Anlagenbetreiber oder Auftragnehmer nach erfolgtem Einbau.

7.4.2
Ausreichender Materialzustand

Maste müssen für die planungsgemäßen Einwirkungen (z. B. Lasten durch Leiterseile und Kabel, Wind- und Eislasten) ausreichend dimensioniert sein.

Maste müssen einen ausreichenden Materialzustand aufweisen. Dieser ist gegeben bei:

  • neuwertigen Masten oder

  • Masten, deren ausreichender Materialzustand durch qualifizierte Personen im Rahmen eines geeigneten Prüf- oder Messverfahrens nachgewiesen wurde.

Neuwertig sind Maste, die sachgerecht nicht mehr als 1 Jahr ungeschützt oder drei Jahre geschützt gelagert und nicht länger als drei Monate eingebaut sind. Die Drei-Monats-Frist deckt i. d. R. die Bauphase ab. Das Alter eines Holzmastes kann i. d. R. aus der bei der Imprägnierung angebrachten Kennzeichnung festgestellt werden (siehe Abs. 2). Zur Lagerung von Holzmasten siehe Abs. 3.

Die Prüf- oder Messverfahren müssen aussagekräftige Ergebnisse zum Materialzustand des gesamten Mastes, insbesondere für den kritischen Bodenübergangsbereich liefern.

Folgende Prüf- oder Messverfahren sind möglich:

Der Mast wird durch Inaugenscheinnahme auf Beschädigungen geprüft und der Materialzustand mit einem geeigneten Messverfahren durch qualifizierte Personen beurteilt.

Der Mast wird durch Inaugenscheinnahme auf Beschädigungen geprüft und in einem zur einwandfreien Beurteilung entsprechenden Radius freigegraben.

Anschließend erfolgt ein Abklopfen des Mastes im Bereich von -0,50 m bis +2,00 m durch eine qualifizierte Person für Klangproben. Bei unklarem Ergebnis der Klangprobe muss in den betroffenen Mastabschnitten mittels Zuwachsbohrer eine Bohrkernprobe zur zweifelsfreien Beurteilung entnommen werden.

Ist ein anschließendes Besteigen des Mastes vorgesehen, ist dies nur mit einem gleichzeitigen Abklopfen des zu besteigenden Bereichs zulässig. Zuvor ist die Mastgrube des freigelegten Mastfußes zu verfüllen und zu verdichten.

Eine qualifizierte Person für Klangproben ist eine Person, die aufgrund der Fachkenntnisse durch mindestens einjährige, ganztägige Einarbeitung und ständige Kontrolle der erlernten Fähigkeiten durch den Kolonnenführer, Erfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit ein zuverlässiges Verständnis bzgl. sicherheitstechnischer sowie fachlicher Belange besitzt sowie über Fähigkeiten verfügt, damit Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden können.

Der Materialzustand von Holzmasten kann bei beschädigten und bei älteren Masten, z. B. durch Fäulnis, nicht ausreichend sein. Dies kann auch bei äußerlich gesund erscheinenden Masten der Fall sein.

  • Siehe auch FNN-Hinweis "Kontrolle und Nachpflege von Holzmasten".

7.4.3
Auf den Mast einwirkende Kräfte

Die während der Arbeiten auf den Mast einwirkenden Kräfte dürfen die tatsächliche Tragfähigkeit des Mastes nicht überschreiten.

Auf den Mast einwirkende Kräfte entstehen u. a. beim Anbringen, Auswechseln, Nachspannen, Hinzufügen oder Entfernen von Leiterseilen oder Bauteilen sowie durch Abspannungen (Anker). Ebenso sind die Montagelasten durch Monteure Personen, Materialien und Werkzeuge zu berücksichtigen.

7.4.4
Äußerlich erkennbare Schäden

Die für die Arbeit verantwortliche Person hat den Holzmast unmittelbar vor der Freigabe durch Inaugenscheinnahme auf äußere Beschädigungen zu untersuchen und zu bewerten.

Äußere Beschädigungen können z. B. durch das Anfahren durch Fahrzeuge, Insektenbefall, Viehabrieb, Pilzbefall oder Spechtlöcher entstehen.

7.4.5
Beispiele für Mess-/Prüfverfahren zur Bestimmung der Standsicherheit/Materialbeschaffenheit von Holzmasten

Die nachfolgenden Abbildungen stellen beispielhaft geeignete und aktuell am Markt verfügbare Mess-und Prüfverfahren vor, die sowohl seit Jahren Anwendung finden, als auch neu entwickelt wurden. Mit Hilfe der vorgestellten Mess- und Prüfverfahren können einzelne oder mehrere der Anforderungen zur Standsicherheit gemäß Abs. 7.4.1 bis 7.4.4 beurteilt werden.

7.4.5.1
Beispiel für ein Prüfverfahren durch Klangprobe

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Abb. 7.4.5.1.a
Abklopfen des Mastes im Bereich von -0,50 m bis +2,00 m Höhe;

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Abb. 7.4.5.1.b
Das Abklopfen erfolgt auch im Bereich unter Erdgleiche am freigegrabenen Mastabschnitt.

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Abb. 7.4.5.1.c
Falls erforderlich, ist zur Beurteilung des Materialzustandes mittels Zuwachsbohrer eine Bohrkernprobe zu ziehen.

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Abb. 7.4.5.1.d
Abklopfen des zu besteigenden Bereiches

7.4.5.2
Beispiel für ein Bohrwiderstands-Messverfahren

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Abb. 7.4.5.2.a
Der Materialzustand an einem Holzmast kann durch Messung des Bohrwiderstandes beurteilt werden. Dazu wird schräg unterhalb der Erdgleiche gebohrt.

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Abb. 7.4.5.2.b
Im Einzelfall können zur Beurteilung des Materialzustandes weitere Bohrwiderstandsmessungen an zusätzlichen Mastabschnitten erforderlich sein.

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Abb. 7.4.5.2.c
Der Bohrwiderstand wird durch das Gerät über die gesamte Bohrtiefe aufgezeichnet und gibt Aufschluss über den Zustand des Holzes. Das Messverfahren ist so anzuwenden, dass eine repräsentative Aussage über den Mastquerschnitt gewonnen wird.

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Abb. 7.4.5.2.d
Beispiel für eine Bohrwiderstandsaufzeichnung an einem neuwertigen Holzmast

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Abb. 7.4.5.2.e
Beispiel für eine Bohrwiderstandsaufzeichnung an einem durch Fäulnis beschädigten Holzmast

7.4.5.3
Beispiel für Standsicherheitsbewertungen durch Frequenzmessungen

Beispiel für die Bewertung der Standsicherheit eines Holzmastes durch Frequenzmessungen. Das Verfahren berücksichtigt Belastungen infolge von Wind- und Zusatzlasten (Isolatoren, Beseilung) sowie von Montagelasten. Es ermöglicht eine Aussage über den Material- und Einbauzustand.

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Abb. 7.4.5.3.a
Befestigung des Messaufnehmers am Holzmast

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Abb. 7.4.5.3.b
Datenerfassung/-abruf des Holzmastes am Tablet-PC/Smartphone

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Abb. 7.4.5.3.c
Schwingungsanregung des Mastes

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Abb. 7.4.5.3.d
Die Auswertung steht nach erfolgtem Messvorgang zur Verfügung.

7.4.5.4
Beispiel für ein belastungsbasiertes Messverfahren

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Abb. 7.4.5.4.a Der Mastbesteigesensor wird auf die Ursprungslage des Mastes kalibriert. Das Prüfgerät überträgt eine definierte Prüfkraft auf den Holzmast. Der Mastbesteigesensor sendet einen akustischen Alarm, wenn durch die Krafteinleitung eine unzulässige Neigung des Mastes eintritt. Bei fachgerechtem Einbau und ausreichendem Materialzustand des Mastes im Boden-Luft-Übergangsbereich kehrt der Mast nach Rücknahme der Prüfkraft in seine ursprüngliche Position zurück - der akustische Alarm endet.

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Abb. 7.4.5.4.b
Der Mastbesteigesensor kommt auch beim Besteigen von und Arbeiten auf Masten zum Einsatz.