DGUV Information 203-046 - Umgang mit Holzmasten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 5.1 - 5 Errichten von Holzmasten
5.1 Erstellen von Mastlöchern und -gruben

Mastgruben und -löcher sind bei normalen Bodenverhältnissen in der Regel mit einer Tiefe entsprechend der Kennzeichnung am Mast gemäß Abs. 2.2.1.2 auszuführen.

Bei Rundholzmasten hat sich eine Einbautiefe von 1/6 ihrer Gesamtlänge, aber mindestens von 1,6m (für Energieversorgungsleitungen) oder 1,5 m (für Telekommunikationslinien) bewährt.

Beim Erstellen von Mastgruben und -löchern ist darauf zu achten, dass keine im Boden verlegte Versorgungsleitungen (Gas, Wasser, Strom, u. ä.) beschädigt werden. Über das Vorhandensein dieser Leitungen sind im Vorfeld der Grabungen bzw. Bohrungen Informationen einzuholen.

Bei Gefahren durch Gas, im Boden befindliche Kampfmittel, beschädigte Versorgungsleitungen o. ä. ist die Arbeitsstelle zu sichern und die Feuerwehr zu verständigen.

Bei Masten an Böschungen und Hängen sowie bei nachgiebigen Böden, wie Schlick- oder Moorböden, ist die Eingrabtiefe so zu vergrößern, dass ein sicherer Stand des Mastes erreicht wird. Der Schutz des Erdübergangsbereichs ist in diesem Fall durch zusätzliche Maßnahmen wie z. B. das Anbringen von Nachpflegebandagen zu gewährleisten.

Mastgruben und -löcher sind unmittelbar nach dem Aushub mit Masten zu besetzen und zu verfüllen oder durch Absperrungen oder Abdeckungen gegen ein Hineinstürzen zu sichern.

Zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren werden manuelle Schachtarbeiten auf ein möglichst geringes Maß beschränkt.

Die Baugruben werden so ausgeführt, dass für Beschäftigte keine Gefährdung durch abrutschende Massen auftreten. Die Randbereiche werden so gesichert, dass Beschäftigte nicht in die Mastgruben rutschen können.

  • Zur Ausführung von Baugruben siehe auch Norm "Baugruben und Gräben - Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten" (DIN 4124).

ccc_1917_as_19.jpg

Abb. 5.1.1
Die Markierung am Holzmast erleichtert die Einhaltung der erforderlichen Eingrabtiefe z. B. bei Hanglagen.

ccc_1917_as_20.jpg

Abb. 5.1.2
Beispiel für den Einsatz eines hydraulisch betriebenen Erdbohrers