DGUV Information 203-043 - Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder

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Abschnitt 5 BGI/GUV-I 511 - Vorgehensweise zur Beurteilung der Beeinflussbarkeit von implantierten Herzschrittmachergeräten

Die Beeinflussbarkeit eines implantierten Herzschrittmachers kann nur für den Einzelfall ermittelt werden, um entscheiden zu können, ob Betroffene ihren gewohnten Tätigkeiten nachgehen können oder ob Einschränkungen erforderlich sind. Bei der Bewertung sind daher die Exposition des Betroffenen und die Eigenschaften des Implantates zu berücksichtigen.

So können individuelle Lösungen für Arbeitnehmer mit aktiven Körperhilfen erarbeitet werden.

Für Besucher und Fremdpersonal auf dem Unternehmensgelände ist eine individuelle Bewertung der Beeinflussbarkeit eines Implantates nicht möglich. Hier müssen in der Regel allgemeingültige organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um den Schutz dieser Personengruppen sicherzustellen.

Die nachfolgende Darstellung verdeutlicht die notwendigen Schritte zur Beurteilung der Beeinflussbarkeit.

Die im Jahr 2011 verabschiedete europäische Norm EN 50 527-2-1 "Verfahren zur Beurteilung der Exposition von Arbeitnehmern mit aktiven implantierbaren medizinischen Geräten (AIMD) gegenüber elektromagnetischen Feldern - Teil 2-1: Besondere Beurteilung für Arbeitnehmer mit Herzschrittmachern" enthält verschiedene informative Anhänge mit Verfahren zur Bewertung der Störbeeinflussbarkeit. Die darin enthaltenen allgemeinen Beschreibungen erfordern eine konkretisierende Erläuterung für den praktischen Gebrauch. Nach der nationalen Umsetzung der EN 50 527-2-1 wird die vorliegende Information BGI/GUV-I 5111 entsprechend angepasst.

Die hier vorliegende Information stützt sich auf den deutschen Normentwurf E DIN VDE 0848-3-1 "Sicherheit in elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern; Teil 3-1: Schutz von Personen mit aktiven Körperhilfsmitteln im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz", der in das internationale Normungsverfahren zur EN 50 527-2-1 eingeflossen ist. Damit steht die Information nicht im Widerspruch zur europäischen Norm EN 50 527-2-1.