DGUV Information 203-043 - Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder

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Abschnitt 6 BGI/GUV-I 511 - Maßnahmen

Wird bei Anwendung der in Abschnitt 5.5 genannten Verfahren festgestellt, dass zulässige Werte überschritten werden oder eine Beeinflussung des Herzschrittmachers möglich ist, sind Maßnahmen erforderlich, um die Störbeeinflussung zu verhindern.

Maßnahmen können sein:

  • Maßnahmen an der Feldquelle zur Verringerung der Exposition (z.B. Abschirmung, Veränderung der Leitungsführung),

  • Vergrößerung des Abstandes zur Feldquelle (z.B. durch Abgrenzungen oder durch Verlagerung von Bedienständen),

  • Erhöhung der Wahrnehmungsschwelle des Implantats durch Veränderung der Schrittmacherprogrammierung durch den Kardiologen,

  • Erstellung von Betriebsanweisungen,

  • Kennzeichnung der Bereiche, die von Implantatträgern nicht betreten werden dürfen,

  • Unterweisung von Mitarbeitern und Fremdpersonal,

  • Information von Besuchern.