DGUV Information 204-022 - Erste Hilfe im Betrieb

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Abschnitt 3.1 - 3.1 Gesetzliche Grundpflichten

Einrichtungen, Sachmittel, Vorhalten von Ersthelfern, Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe in Betrieben sind Teil der Fürsorge und des Arbeitsschutzes. Diese sind als grundlegende Pflichten des Unternehmers oder der Unternehmerin (Arbeitgebers, Dienstherrn) in verschiedenen Gesetzen normiert und haben zum Ziel, einen umfassenden Schutz der im Betrieb oder auf anderen Arbeitsstellen tätigen Versicherten (Beschäftigten, Dienstverpflichteten) vor einer Gesundheitsgefährdung durch die Arbeit und bei der Arbeit sicherzustellen. Ein Betrieb muss so eingerichtet werden und es müssen alle Maßnahmen getroffen werden, dass der Schutz der Versicherten vor Unfällen, Vergiftungen und Erkrankungen aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses gewährleistet ist, soweit die Eigenart des Betriebs (Arbeitseinrichtungen, -verfahren sowie -abläufe, Arbeitsplätze und das Verhalten der Versicherten) es gestattet. Die Schutzpflichten enden nicht mit dem bloßen Geschehen eines Unfalls oder einer Vergiftung oder dem Auftreten einer Erkrankung; die Verletzten müssen auch vor einem Fortbestehen der Gefährdung, einer Verschlimmerung der Verletzung und dem Eintritt einer weiteren Schädigung geschützt werden, das heißt, sie müssen gerettet und der Heilbehandlung zugeführt werden, ihnen muss Erste Hilfe gewährt werden.

Diese Grundpflicht ist nach Art der an ihre Verletzung geknüpften Rechtsfolgen in verschiedenen Gesetzen normiert, zum Beispiel:

Diese Grundpflichten des Unternehmers oder der Unternehmerin bedürfen aus Gründen der Rechtssicherheit und, um ihnen Wege der Umsetzung derselben zu weisen, der Konkretisierung und Ausgestaltung zu Einzelpflichten. Der Gesetzgeber gibt in § 10 Arbeitsschutzgesetz hinsichtlich der Verpflichtung zur Bestellung von Erste-Hilfe-Personal und der Zusammenarbeit mit außerbetrieblichen Stellen für die Versorgung von Verletzten insbesondere dem öffentlichen Rettungsdienst allgemeine Anweisungen; er überlässt es aber den für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung zuständigen Stellen, das Nähere durch Rechtsverordnungen oder andere Vorschriften wie Unfallverhütungsvorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu regeln. Soweit solche nicht erlassen sind, haben der Unternehmer oder die Unternehmerin die der Sache nach gebotenen konkreten Arbeitsschutzmaßnahmen zu treffen. Die staatlichen Aufsichtsbehörden und die Unfallversicherungsträger haben den Unternehmer oder die Unternehmerin dabei gemäß § 21 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz und § 17 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch VII zu beraten.

Die Grundforderungen an den Unternehmer oder die Unternehmerin, die allgemein ihre arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht bestimmen, werden durch gesetzliche Mitwirkungspflichten der Versicherten ergänzt. Zu erwähnen sind die §§ 15 und 16 Arbeitsschutzgesetz, wonach auch die Beschäftigten im Rahmen ihrer eigenen Möglichkeiten für Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen haben. § 66 Satz 1 Nr. 6 Bundesberggesetz enthält die Ermächtigung, gewisse Pflichten der Beschäftigten in Berg(polizei)verordnungen zu regeln. Nach § 21 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VII haben die Versicherten entsprechend ihren Möglichkeiten alle Maßnahmen "für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen und die entsprechenden Anweisungen zu befolgen".