DGUV Information 204-022 - Erste Hilfe im Betrieb

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Abschnitt 9 - 9 Betriebsärzte und Betriebsärztinnen

Der Betriebsarzt bzw. die -ärztin haben den Unternehmer oder die Unternehmerin zu unterstützen und zu beraten.

Rechtsgrundlagen:
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e) und Nr. 4 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

Die Aufgabe umfasst insbesondere, bei der Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb zu beraten und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer oder Helferinnen in der Ersten Hilfe mitzuwirken. Verantwortlich ist und bleibt der Unternehmer oder die Unternehmerin. In der gesetzlichen Beschränkung der Aufgaben des Betriebsarztes oder der -ärztin auf Beratung und Mitwirkung kommt zum Ausdruck, dass die Unternehmerpflicht aufgrund des Abschnittes "Erste Hilfe" DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" im Allgemeinen nicht auf den Betriebsarzt oder die -ärztin delegiert werden soll. Sie nehmen insoweit eine ähnliche Stellung wie die Fachkraft für Arbeitssicherheit ein.

Mitwirken bei der Schulung der Helfer oder Helferinnen in Erster Hilfe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 Arbeitssicherheitsgesetz heißt, dass der Betriebsarzt oder die -ärztin grundsätzlich nicht als Ausbilder bzw. Ausbilderin vorgesehen sind. Die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe liegen in den Händen der geeigneten bzw. ermächtigten Stellen mit den dazu befähigten Ausbildern bzw. Ausbilderinnen nach § 26 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention". Entsprechendes gilt für die Ausbildung zu Betriebssanitätern oder -sanitäterinnen und deren Fortbildung, § 27 Abs. 3 bis 6 der vorstehend genannten Unfallverhütungsvorschrift. Dem Betriebsarzt oder der -ärztin obliegt es hingegen, unter anderem anhand der in § 28 der vorstehend genannten Unfallverhütungsvorschrift aufgeführten Merkmale zu beraten, ob die für eine Erste-Hilfe- oder Sanitätsausbildung vorgesehenen Personen für den Einsatz als Ersthelfer oder Ersthelferin und Betriebssanitäter oder -sanitäterin aus- oder fortgebildet werden müssen oder ob eine Weiterbildung der Ersthelfer oder Ersthelferinnen im Sinne des § 26 Abs. 4 der vorstehend genannten Unfallverhütungsvorschrift und eine betriebsspezifische Zusatzausbildung der Betriebssanitäter oder -sanitäterinnen angezeigt sind.

Weiterbildungsmaßnahmen dieser Personen kann der Betriebsarzt oder die -ärztin selbst durchführen, z. B. wenn sie Maßnahmen durchführen müssen, die wegen betriebsspezifischer Gefährdungen notwendig werden können und nicht Gegenstand der allgemeinen Aus- und Fortbildungsprogramme in der Ersten Hilfe und des Sanitätsdienstes sind. Soweit betriebseigene Ausbilder oder Ausbilderinnen zur Verfügung stehen, besteht für den betriebsärztlichen Dienst auch die Möglichkeit, die Aufgabe der Weiterbildung nach entsprechender Schulung zu übernehmen. Der Betriebsarzt oder die -ärztin nehmen im Betrieb vornehmlich eine beratende Stellung ein.

Im Rahmen ihrer Beratungen sollten sie im Unternehmen auch auf gegebenenfalls im Betrieb vorzuhaltende Antidote hinweisen (siehe Abschnitt 5.3.3).