DGUV Information 204-022 - Erste Hilfe im Betrieb

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Abschnitt 8.3 - 8.3 Rettungssanitäter und -sanitäterinnen

Als Personal im Rettungsdienst obliegt ihnen die Betreuung von Patienten oder Patientinnen am Ort des Geschehens und während des Transports.

Rechtsgrundlagen:
Grundsätze zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst des Bund-/Länder-Ausschusses "Rettungswesen" vom 26. April 1977 (abgedruckt in Handbuch des Rettungswesens, Mendel-Verlag, Witten, Abschnitt D IV 2. 1) i.V.m. § 8 Abs. 2 Rettungsassistentengesetz sowie die von einzelnen Bundesländern erlassenen Verordnungen und Richtlinien über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäter/innen.

8.3.1 Aufgaben

Nach Inkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes am 1. September 1989 und der neuen oder geänderten Rettungsdienstgesetze der Bundesländer als Folge des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1547), mit dem der Bund den Bundesländern im Rahmen des Art. 74 Nr. 11, Nr. 22 Grundgesetz die Kompetenz überlassen hat, beförderungsrechtliche Regelungen über die Beförderung mit Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Personenbeförderungsgesetz in der neuen Fassung mit dem Ziel einer bestmöglichen präklinischen Versorgung zu treffen, ist der Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters bzw. der Rettungssanitäterin, der oder die bis dahin das Fachpersonal in der Notfallrettung darstellte, eingeschränkt worden.

Aufgrund großzügiger Anrechnungs- und Übergangsregelungen in § 8 Abs. 2 und § 13 Rettungsassistentengesetz konnten Rettungssanitäter bzw. -sanitäterinnen den Beruf "Rettungsassistent bzw.-assistentin" ergreifen. Aufgrund umfassenderer Ausbildung kommt der Rettungsassistent bzw. die -assistentin nach den neuen Rettungsdienstgesetzen bei der Notfallrettung zum Einsatz. Der Rettungssanitäter bzw. die -sanitäterin sind aufgrund ihrer kürzeren Ausbildung primär für den Krankentransport bestimmt. Wie der Rettungsassistent oder die -assistentin haben auch er oder sie als Beifahrer bzw. Beifahrerin Patienten und Patientinnen zu betreuen. Sie sind aber wie jene qualifiziert, die fachlich-medizinische Versorgung und Überwachung auch von Notfallpatienten bzw. -patientinnen zu übernehmen. Trotz der kürzeren Dauer der Ausbildung soll es im Übrigen Rettungssanitätern und -sanitäterinnen ermöglicht werden, eine Qualifikation zu erreichen, die zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung bestimmter rettungsdienstlicher Aufgaben befähigt. Einzelne Rettungsdienstgesetze erlauben, dass Rettungssanitäter bzw. -sanitäterinnen hilfsweise in der Notfallrettung zum Einsatz kommen. Art und Umfang derselben, insbesondere die Frage, inwieweit ärztliche Maßnahmen der Akutversorgung, wie Notintubation, Infusion über periphere Vene, wahrgenommen werden können, d. h. wie weit die Notkompetenz geht, hängt von der Einsatzerfahrung und notärztlicher Anleitung und Weiterbildung ab, da die hierfür übliche Ausbildung nicht genügt.

8.3.2 Aus- und Fortbildung

Geeignete Stellen führen die Ausbildung in eigener Verantwortung einheitlich nach den Grundsätzen durch, die der Ausschuss "Rettungswesen" und ihm folgend einzelne Bundesländer als Mindestvoraussetzung für die Tätigkeit als Personal im Rettungsdienst festgelegt haben.

Die Ausbildung umfasst insgesamt mindestens 520 Stunden. Sie gliedert sich in den theoretischen Teil mit 160 Stunden, das klinische Praktikum von 160 Stunden, die praktische Ausbildung auf der Rettungswache von ebenfalls 160 Stunden und den Abschlusslehrgang von 40 Stunden mit anschließender Prüfung, über die ein Zeugnis ausgestellt wird.

Diese Ausbildung erstreckt sich auf folgende Gebiete, wobei die vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten auf die verschiedenen Einsatzmöglichkeiten von Rettungssanitätern oder Rettungssanitäterinnen zugeschnitten sind:

  • Anatomie und Physiologie
    (Grundkenntnisse)

  • Störung der Vitalfunktionen
    (Reanimation, Schockbehandlung)

  • Chirurgie
    (Traumatologie, Blutungen, Gefäßverschlüsse, Verbrennungen)

  • Innere Medizin und Pädiatrie
    (lebensbedrohliche Zustände einschließlich Vergiftungen, Infektionskrankheiten)

  • Psychiatrie
    (Nerven- und Gemütskrankheiten, Rauschzustände, Krampfanfälle)

  • Hygiene und Desinfektionslehre

  • Allgemeine Erste Hilfe
    (Verbandlehre, Betreuung, Lagerung, Transport von Notfallpatienten und -patientinnen, sonstigen Kranken, Verletzten und Hilfsbedürftigen)

  • Instrumenten- und Apparatekunde
    (unter besonderer Berücksichtigung der Reanimation, Injektions- und Infusionstechnik, Messung von Puls, Körpertemperatur, Atmung und Blutdruck)

  • Besondere Erste Hilfe
    (in Fällen der Inneren Medizin, in chirurgischen, psychiatrischen und pädiatrischen Fällen, geburtshilfliche Notfälle, Versorgung von Frühgeburten und Säuglingen, Versorgung bei Unterkühlung, Strom- und Hitzschlag)

  • Lehre über die bei Notfalleinsatz in Betracht kommenden Arzneimittel, deren Indikation, Wirkung und Nebenwirkung

  • Organisation des Rettungsdienstes
    (Fernmeldewesen, Fahrzeug- und Gerätekunde, Einsatzregeln),

  • Rechtsgrundlagen

Zur Auffrischung und Erweiterung der Kenntnisse und der Fähigkeiten werden von den geeigneten Stellen Fortbildungsveranstaltungen angeboten. Für die Rettungssanitäter oder -sanitäterinnen ist die Teilnahme an 30 Fortbildungsstunden jährlich obligatorisch. Die Fortbildung erfolgt in der Regel in sechsstündigen Veranstaltungen, die jeweils unter einem bestimmten Thema stehen, z. B. "Die Infusion bei Notfällen", "Akute Störung der Atemwege", "Der Wasser-Elektrolyt-Haushalt und das Säuren-Basen-Gleichgewicht des menschlichen Körpers", "Verbrennungen/Verbrühungen", "Erkrankungen und Verletzungen des Bewegungsapparates", "Vergiftungen", "Hygiene im Rettungsdienst", "Rettung unter erschwerten Bedingungen" oder "Fahrverhalten im Rettungsdienst".

Die Veranstaltung gliedert sich in einen theoretischen Unterrichtsteil, einen Teil "Kasuistik mit Erarbeitung der Musterlösung, Auswertung und Diskussion" und die Übung praktischer Maßnahmen sowie die Erfolgskontrolle.