Abschnitt 7.3 - 7.3 Ausbildung
Die Ausbildung einzelner Betriebsangehöriger zu Betriebssanitätern oder -sanitäterinnen soll die Wirksamkeit des betrieblichen Rettungswesens erhöhen.
Rechtsgrundlagen:
§ 27 Abs. 3 und 4 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" in Verbindung mit den Anhängen 1 und 2 des DGUV Grundsatzes 304-002 "Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst"
7.3.1 Struktur des Ausbildungsganges
Für den Betriebssanitäter bzw. die -sanitäterin gibt es kein Berufsbild. Geregelt ist nur die Frage nach den Kenntnissen und Fertigkeiten, die ein Helfer oder eine Helferin besitzen muss, um die unter dem Begriff zusammengefassten Funktionen auszuüben. Die Voraussetzungen, die für den Einsatz des Betriebssanitäters bzw. der -sanitäterin erfüllt sein müssen, gliedert die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" in zwei Stufen, erstens eine grundlegende, allgemein gültige sanitäts- und rettungsdienstliche Schulung (Grundausbildung) und zweitens eine mehr auf die betrieblichen Aufgaben abgestellte, aufbauende Sekundärschulung (Aufbaulehrgang).
Nach den Bergverordnungen ausgebildete Heilgehilfen bzw. -gehilfinnen sind den Betriebssanitätern bzw. -sanitäterinnen gleichgestellt.
7.3.1.1 Die Grundausbildung
Um einerseits Betriebsangehörigen, die an einer Tätigkeit im betrieblichen Rettungswesen interessiert sind, sowie anderweitig vorgebildeten, im öffentlichen Rettungsdienst oder in Heilberufen tätigen Personen den Zugang zum Betriebssanitätsdienst offen zu halten und andererseits dem Unternehmen eine personelle Auswahlmöglichkeit zu geben, mit der der Bedarf hinsichtlich der aufgrund der betrieblichen Verhältnisse an den Betriebssanitäter oder die -sanitäterin zu stellenden Anforderungen abgedeckt werden kann, sind in der ersten Stufe mehrere Varianten vorgesehen, mit denen die Grundvoraussetzungen erfüllt werden können. Die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" unterscheidet folgende drei Gruppen für den Einsatz als Betriebssanitäter oder -sanitäterin:
Die 63 Unterrichtseinheiten umfassende Grundausbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst durch eine von den Unfallversicherungsträgern in personeller, sachlicher und organisatorischer Hinsicht als geeignet beurteilten Ausbildungsstelle, eine Liste geeigneter Stellen ist im Internet unter www.dguv.de/fb-erstehilfe zu finden,
anderweitige, d. h. mindestens gleichwertige sanitätsdienstliche Ausbildungsformen wie die des Sanitätspersonals der Bundeswehr mit sanitätsdienstlicher Fachausbildung (z.B. Einsatzersthelfer bzw. -helferin A und B) sowie Rettungssanitäter bzw. -sanitäterin (siehe Abschnitt 8.2),
Berufsausbildungen, wie insbesondere die zur examinierten Krankenpflegekraft mit dreijähriger Ausbildung, oder zum bzw. zur Notfallsanitäter bzw. -sanitäterin/Rettungsassistenten bzw. -assistentin (siehe Abschnitt 8.1).
Für die Zulassung zur Grundausbildung für den Sanitätsdienst ist die Teilnahme an einer Erste-Hilfe-Aus- oder Fortbildung Voraussetzung. Diese darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. In der Grundausbildung sollen die Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Ersten Hilfe und der Rettung Verletzter erweitert und vertieft werden. Die Inhalte dieses Lehrganges gibt der folgende Themenkatalog wieder, der als Anhang 1 Bestandteil des DGUV Grundsatzes 304-002 "Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst" ist.
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7.3.1.2 Der Aufbaulehrgang
Die Ausbildung zum Betriebssanitäter oder der -sanitäterin ist bei allen drei Varianten der ersten Stufe allerdings erst dann komplett, wenn der 32 Unterrichtseinheiten umfassende Aufbaulehrgang für den betrieblichen Sanitätsdienst mit Erfolg zusätzlich absolviert worden ist. Der Aufbaulehrgang geht über die eigentliche Erste Hilfe hinaus, indem er auch Inhalte zu Themen vermittelt, welche die betriebliche Stellung des Betriebssanitäters oder der -sanitäterin fördern sollen und Fragen der Organisation der betrieblichen Ersten Hilfe, der Hygiene und Arbeitsmedizin ansprechen. Inhalte des Aufbaulehrganges sind dem Themenkatalog und den dort aufgeführten Lernzielen zu entnehmen, der als Anhang 2 Bestandteil des DGUV Grundsatzes 304-002 "Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst" ist.
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