DGUV Information 204-022 - Erste Hilfe im Betrieb

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Abschnitt 7.1 - 7 Betriebssanitäter und -sanitäterinnen
7.1 Aufgaben

Betriebssanitäter bzw. -sanitäterinnen sollen erweiterte Maßnahmen der Ersten Hilfe leisten und dadurch zu einer lückenlosen Versorgung der Verletzten beitragen.

Rechtsgrundlagen:
§ 27 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" in Verbindung mit den Anhängen 1, 2 und 3 des DGUV Grundsatzes 304-002 "Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst"

Der Kreis der Aufgaben, die der Betriebssanitäter bzw. die -sanitäterin im Einzelnen wahrnehmen kann, richtet sich nach deren Ausbildung (siehe Abschnitt 7.3).

Der Betriebssanitäter bzw. die -sanitäterin werden nicht im Rahmen der Heilbehandlung tätig, auch dann nicht, wenn sie etwa einem Arzt oder einer Ärztin assistieren. Sie leisten vielmehr Erste Hilfe.

Bei der Versorgung von Notfallpatienten und -patientinnen stehen sie zwischen Personen mit Erste-Hilfe-Ausbildung und dem Rettungsdienst. Sie müssen alarmiert werden und können zur Versorgung von Notfallpatienten bzw. -patientinnen auch apparative Mittel, z. B. Beatmungsmaske, Absauggerät, Guedel-/Larynx-Tubus, einsetzen.

Es kann der Fall eintreten, dass Notfallpatienten bzw. -patientinnen nicht anders als durch Maßnahmen gerettet werden können, die ärztliches Fachwissen erfordern und einen Eingriff in den Körper bedeuten, z. B. durch das Verabreichen oder Injizieren eines Antidots oder das Anlegen einer Infusion. Derartige Tätigkeiten eigenverantwortlich auszuüben, ist dem Betriebssanitäter oder der -sanitäterin - auch bei qualifizierter Ausbildung - grundsätzlich verwehrt. Die Ausbildung von Sanitätspersonal in derartigen Maßnahmen geht allgemein dahin, dass es diese als Helfer unter ärztlicher Aufsicht und Verantwortung Maßnahmen durchführen können (siehe Abschnitte 8.1 und 8.2). Kann aber im Einzelfall trotz intensiver Bemühungen ein Arzt oder eine Ärztin nicht rechtzeitig hinzugezogen werden, kann eine Maßnahme des entsprechend geschulten Betriebssanitäters oder der -sanitäterin, welche die Grenze zum ärztlichen Handeln überschreitet, unter dem Gesichtspunkt des Notstandes nach § 34 Strafgesetzbuch gerechtfertigt sein. Pflicht des Betriebssanitätspersonals ist es, äußerst gewissenhaft zu prüfen, ob die Kenntnisse und Fähigkeiten ausreichen, die Notwendigkeit der Maßnahme zu beurteilen und sie sachgerecht durchzuführen. Neben den Anforderungen an die Fähigkeit, eine sichere Indikation als Grundlage für die beabsichtigte Maßnahme zu stellen, sind die technischen Schwierigkeiten ihrer Durchführung und der Umfang der möglichen Folgen abzuwägen. Um beurteilen zu können, ob das Risiko für den Notfallpatienten oder die Notfallpatientin bei Durchführung bestimmter Maßnahmen geringer als bei der Nichtvornahme ist, benötigt das Betriebssanitätspersonal Erfahrung.

Ist in einem Betrieb abzusehen, dass derartige Notsituationen eintreten können, ist es Aufgabe des Unternehmers oder der Unternehmerin, geeignete Betriebssanitäter oder -sanitäterinnen auf derartige Maßnahmen gut vorzubereiten. Für diese Aufgabe kann sich der Unternehmer oder die Unternehmerin der betriebsärztlichen Expertise bedienen.

Zu den Aufgaben des Betriebssanitätspersonals kann es gehören, Notfallpatienten und -patientinnen auf dem Transport ins Krankenhaus zu begleiten. Der Betrieb, der solche Transporte nach § 24 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" selbst durchführt, muss zur Überwachung und Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Funktionen neben dem Fahrzeugführer bzw. der Fahrzeugfüherin eine für diese Aufgaben ausgebildete Begleitung im Rettungswagen einsetzen (siehe Abschnitt 4.2).

Unter den Unfällen im Betrieb sind diese Notfälle relativ selten. Eine große Zahl der Verletzungen ist leichterer Art, zumindest nicht lebensbedrohlich. Die Erste Hilfe bei derartigen Verletzungen nimmt einen breiten Raum der Tätigkeit des Betriebssanitätspersonals ein. Entweder wird es als Assistenz des Betriebsarztes oder der -ärztin oder selbstständig tätig. In Abhängigkeit von der betrieblichen Struktur kann es sogar bei leichten Unfällen sinnvoll sein, dass der oder die Verletzte sofort dem Betriebssanitätsdienst und nicht zuerst den Ersthelfern oder Ersthelferinnen vorgestellt wird. Der Betriebssanitätsdienst hat Routine und größere Erfahrung und verfügt eventuell über weitergehenderes Erste-Hilfe-Material, z. B. den Inhalt des Sanitätskoffers nach DIN 13 155 (siehe Anhang 4).

Nach § 24 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" sind alle Versicherten unverzüglich einem Arzt oder einer Ärztin vorzustellen, sofern Art und Umfang der Verletzung eine ärztliche Versorgung angezeigt erscheinen lassen. Dies bedeutet, dass der Betriebssanitäter oder die -sanitäterin den Verletzten bzw. die Verletzte nicht zu veranlassen braucht, einen Arzt oder eine Ärztin zu konsultieren, wenn durch die Erste Hilfe eine ausreichende Versorgung erreicht ist.

Es gehört zu den Aufgaben des Betriebssanitäters bzw. der -sanitäterin, entsprechend den einschlägigen betrieblichen Erfahrungen dem Unternehmen Hinweise zur Organisation und Durchführung der betrieblichen Ersten Hilfe zu geben, insbesondere auf Mängel hinzuweisen. Fragen zur Hygiene im Betrieb sowie zur Einwirkung physikalischer Noxen und von Gefahrstoffen sollten sie beantworten können. Vom Unternehmen kann ihnen schließlich die Aufgabe übertragen werden, die Dokumentation zur Erste-Hilfe-Leistung vorzunehmen.