DGUV Information 204-022 - Erste Hilfe im Betrieb

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Abschnitt 6.3 - 6.3 Anzahl

Bei jedem Unfall im Betrieb muss die Erste Hilfe gewährleistet werden können.

Rechtsgrundlagen:
§ 26 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" in Verbindung mit den Anhängen 1 und 2 des DGUV Grundsatzes 304-001 "Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Erste Hilfe"
§ 10 Arbeitsschutzgesetz
§§ 2 und 11 der "Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche
(Allgemeine Bundesbergverordnung - ABBergV)"

Damit jederzeit an jedem Unfallort und bei Notfällen sofort geholfen werden kann, muss in jedem Unternehmen von 2 bis 20 anwesenden Versicherten, d. h. in allen betrieblichen Bereichen, auf allen Bau- und Montagestellen und bei allen außerbetrieblichen Arbeiten, stets mindestens ein Ersthelfer oder eine Ersthelferin zur Verfügung stehen.

Sind mehr als 20 Beschäftigte in einem Unternehmen anwesend, so ist nach § 26 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" zu unterscheiden zwischen verwaltenden, d. h. kaufmännisch-büromäßigen Tätigkeiten einerseits und sonstigen Tätigkeiten andererseits, insbesondere Produktion und Handwerk. Tätigkeiten im Handelsbereich, die ähnliche Gefahren wie der eigentliche Produktionsbereich aufweisen, insbesondere Lagerei- und Transportarbeiten, zählen zu den sonstigen Unternehmensbereichen. In verwaltenden und Handelsunternehmen oder Unternehmensbereichen muss mindestens jeder 20. und bei den übrigen Tätigkeiten jeder 10. anwesende Beschäftigte Ersthelfer bzw. Ersthelferin sein.

Die Ersthelfer oder Ersthelferinnen sind unter Berücksichtigung der Art der Gefahren, der Struktur und der Ausdehnung des Betriebes so zu platzieren, dass sie bei jedem Unfall in der Nähe sind. Ist nicht auszuschließen, dass besondere Maßnahmen der Ersten Hilfe im Sinne des § 26 Abs. 4 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" erforderlich werden, so sind Ersthelfer oder Ersthelferinnen einzusetzen, die entsprechend weitergebildet sind (siehe Abschnitt 6.7). Das Unternehmen hat aufgrund seiner Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob es mit der vorgeschriebenen Anzahl auskommt oder ob weitere in Erster Hilfe ausgebildete Personen benötigt werden. Sind in einem Betrieb oder auf einer Baustelle Beschäftigte verschiedener Unternehmen gleichzeitig tätig, so können diese wegen des Einsatzes der Ersthelfer bzw. Ersthelferinnen Absprachen treffen. Dies wäre z. B. auch der Fall, wenn ein beauftragtes Bewachungsunternehmen neben der eigentlichen Wachtätigkeit auch die Ersthelferaufgaben mit übernimmt.

Gewöhnlich gewinnen die Unternehmen die erforderliche Zahl an Ersthelfern oder Ersthelferinnen aus dem Kreis der eigenen Beschäftigten. Personen, die im Rahmen des Erwerbs des Führerscheins eine Schulung in Erster Hilfe absolviert haben, können auch als Ersthelfer oder Ersthelferinnen im Betrieb eingesetzt werden, falls die Schulung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt und die Schulung von einer von den Unfallversicherungsträgern hierzu ermächtigten Ausbildungsstelle durchgeführt wurde. Nach § 19 Fahrerlaubnis-Verordnung ist für alle Führerscheinbewerber und -bewerberinnen eine 9 Unterrichtseinheiten umfassende Schulung in Erster Hilfe erforderlich, die inhaltlich identisch ist mit der betrieblichen Erste-Hilfe-Ausbildung. Somit ist deutschlandweit eine einheitliche Erste-Hilfe-Ausbildung eingeführt, sowohl für Ersthelferinnen und Ersthelfer im Betrieb als auch für die Bewerberinnen und Bewerber aller Führerscheinklassen. In kleineren Betrieben kann es evtl. schwer möglich sein, stets eigenes Personal als Ersthelfer oder Ersthelferin zur Verfügung zu haben, weil z. B. Aushilfen nur stundenweise beschäftigt oder unter den Versicherten niemand im Sinne von § 28 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" geeignet ist, um als Ersthelfer oder Ersthelferin eingesetzt werden zu können. In diesem Fall muss auf andere Personen zurückgegriffen werden.

Der Ersthelfer oder die Ersthelferin ist keine Person, die im Betrieb ausschließlich für die Anwendung der Ersten Hilfe zur Verfügung steht. Beschäftigte im Unternehmen üben die Funktion vielmehr in Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht aus. Die Hauptpflicht aus dem Arbeitsvertrag hat die Arbeitsleistung zum Gegenstand. Die Erste-Hilfe-Leistung erfolgt in Erfüllung der Treuepflicht, die in § 28 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" diesbezüglich konkretisiert ist.

Die Treuepflicht ist arbeitnehmerseits zwar das Gegenstück zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Die Unmöglichkeit, die Treuepflicht zu erfüllen, entlässt die Arbeitgeberseite aber nicht aus der Verpflichtung zur Fürsorge. Diese ist in § 24 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" dahingehend bestimmt, dass sie für die Anwesenheit von Ersthelfern oder Ersthelferinnen zu sorgen hat. Da in der Unfallverhütungsvorschrift nicht festgelegt ist, dass die im Betrieb beschäftigten Versicherten die Ersthelfer oder Ersthelferinnen stellen müssen, kann diese Aufgabe auch anderen Personen übertragen werden, z. B. dem aufgrund eines Dienstverhältnisses selbstständig tätigen Geschäftsführer bzw. der Geschäftsführerin einer GmbH.

Soweit auf solche Personen nicht zurückgegriffen werden kann, muss gleichsam als "Notnagel" der Unternehmer oder die Unternehmerin selbst einspringen. Die Verpflichtung, sich als Ersthelfer bzw. Ersthelferin zur Verfügung zu stellen, basiert unmittelbar auf der Fürsorgepflicht.

Die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und auch § 10 Abs. 2 Satz 5 Arbeitsschutzgesetz, die es dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin freistellen, die Aufgaben eines Ersthelfers oder einer Ersthelferin nach entsprechender Ausbildung selbst wahrzunehmen, enthalten zwar keine diesbezügliche Verpflichtung. Die Konkretisierung der Fürsorgepflicht auf die Erste-Hilfe-Leistung durch den Unternehmer oder die Unternehmerin selbst ergibt sich aber zwingend aus ihrer allgemeinen Verpflichtung zur Sicherstellung der Ersten Hilfe im Betrieb. Falls der Unternehmer oder die Unternehmerin sich als Ersthelfer oder Ersthelferin einsetzen will, gelten für sie die Bestimmungen der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" über die Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung sowie über die notwendige Anwesenheit von Ersthelfern und Ersthelferinnen.