Abschnitt 5.7 - 5.7 Kennzeichnung
Einrichtungen der Ersten Hilfe sind zu kennzeichnen, damit sie leicht und schnell auffindbar sind und ihr Zweck eindeutig bestimmt ist.
Rechtsgrundlagen:
§ 3 der Arbeitsstättenverordnung mit Abschnitt 4.3 (1) des Anhangs zu § 3 Abs.1
Anhang 1 Punkt 4 der ASR A 1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
Neben der Kennzeichnung der einzelnen Erste-Hilfe-Einrichtungen und der Aufbewahrungsorte, z. B. des Erste-Hilfe-Materials durch das weiße Kreuz auf quadratischem grünen Feld mit weißer Umrandung, sind Hinweiszeichen mit weißem Richtungspfeil auf rechteckigem grünen Grund mit weißer Umrandung insbesondere in weniger übersichtlichen Betrieben anzubringen. Die Versicherten sind über die Bedeutung der Kennzeichen zu unterweisen.
Die Kennzeichnungspflicht betrifft die sächlichen Mittel der Ersten Hilfe. Ersthelfer bzw. Ersthelferinnen und ihre gewöhnlichen Arbeitsplätze können mit entsprechenden Plaketten oder Aufklebern kenntlich gemacht werden.