DGUV Information 204-022 - Erste Hilfe im Betrieb

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Abschnitt 5.6 - 5.6 Erste-Hilfe-Räume und ihnen vergleichbare Einrichtungen

Der Erste-Hilfe-Raum soll Verletzte, Helfer und Helferinnen, Erste-Hilfe-Material oder dergleichen vor schädigenden und störenden Einflüssen abschirmen und die Wirksamkeit der Ersten Hilfe fördern.

Rechtsgrundlagen:
§ 25 Abs. 4 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
§ 6 der Arbeitsstättenverordnung und Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe"
Berg(polizei)verordnungen

5.6.1 Grundanforderungen

Der Erste-Hilfe-Raum als feste Einrichtung, die ausschließlich der Ersten Hilfe und der ärztlichen Erstversorgung dient, ist für ortsansässige Betriebe gedacht. Für vorübergehend eingerichtete Betriebe, z. B. Baustellen, kommen dem Erste-Hilfe-Raum der räumlichen Ausgestaltung und Ausstattung nach vergleichbare Einrichtungen in Betracht. Als solche Einrichtungen haben sich Erste-Hilfe-Container bewährt. Einzelheiten über die Anforderungen an Lage, bauliche Gestaltung und Ausstattung dieser Erste-Hilfe-Einrichtungen enthält der Anhang 2.

5.6.2 Notwendigkeit

Die Voraussetzungen, unter denen das Unternehmen verpflichtet ist, einen Erste-Hilfe-Raum vorzuhalten, stellen einen Kompromiss zwischen dem Anspruch eines jeden Verletzten bzw. einer jeden Verletzten auf optimale Versorgung im Rahmen der Ersten Hilfe und des Anspruchs des Betriebes auf Beachtung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit einer solchen Einrichtung dar.

Unabhängig von dem Gewerbezweig, der Art der Tätigkeit und dem betrieblichen Unfallgeschehen muss derjenige Betrieb einen Erste-Hilfe-Raum aufweisen, in dem mehr als 1000 Versicherte beschäftigt werden. Maßgebend für die Notwendigkeit eines Erste-Hilfe-Raumes ist nicht die Gesamtzahl der Versicherten eines Unternehmens, sondern die Anzahl der gewöhnlich gleichzeitig an einer Betriebsstätte anwesenden Versicherten. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn während der am stärksten belegten Schicht der Grenzwert überschritten wird. Dem Unternehmen zwar zuzurechnende, aber gewöhnlich außerhalb des Betriebes, zum Beispiel als Reisende, als Monteure bzw. Monteurinnen oder in kleineren Zweigstellen tätige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen, sind nicht mitzuzählen. Die Anzahl der zu versorgenden Verletzten rechtfertigt den finanziellen Aufwand für diese Einrichtung auch, wenn diese nicht immer voll genutzt werden kann.

Erfordern die Art des Betriebes und sein Unfallgeschehen nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle einen gesonderten Raum für die Erste Hilfe, muss schon bei mehr als 100 im Betrieb beschäftigten Versicherten ein Erste-Hilfe-Raum vorgehalten werden. Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat anhand der in der Vergangenheit erforderlichen Ersten Hilfe und der aufgrund der Art des Betriebes möglichen Gefährdungen das künftige Unfallgeschehen zu beurteilen und dementsprechend über die Notwendigkeit eines Erste-Hilfe-Raumes zu entscheiden.

Besondere Unfallgefahren bestehen auf Baustellen. Dabei ist nicht allein das Unfallrisiko entscheidend; hinzu kommt der Umstand, dass die Verletzten nicht den ggf. ungünstigen Witterungseinflüssen während der Ersten Hilfe bis zum Abtransport ausgesetzt sein sollen. Aus diesen Gründen muss auf einer Baustelle, auf der mehr als 50 Versicherte beschäftigt sind, ein Erste-Hilfe-Container oder eine andere dem Erste-Hilfe-Raum vergleichbare Einrichtung bereit gestellt sein. Das gilt auch, wenn sich gewöhnlich mehr als 50 gleichzeitig beschäftigte Versicherte dadurch auf der Baustelle zusammen ergeben, dass zur Erbringung einer

Bauleistung aus einem übernommenen Auftrag Arbeiten an weitere (andere) Unternehmen vergeben werden.