DGUV Information 204-022 - Erste Hilfe im Betrieb

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Abschnitt 5.5 - 5.5 Rettungstransportmittel

Rettungstransportmittel dienen dem fachgerechten, schonenden Transport Verletzter vom Ort des Geschehens zur weiteren Versorgung im Erste-Hilfe-Raum, zum Arzt bzw. zur Ärztin oder ins Krankenhaus.

Rechtsgrundlagen:
§ 25 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
§ 3 der Arbeitsstättenverordnung mit Abschnitt 4.3 des Anhangs zu § 3 Abs.1
Abschnitt 5.3 der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A 4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe"
Berg(polizei)verordnungen

Es sind zu unterscheiden

  • Transportgeräte, mit denen Verletzte von Hand transportiert werden, wie Krankentragen mit oder ohne Fahrgestell, Krankentransport-Hängematten, Rettungstücher, Vakuum-Matratzen, Schleifkörbe und

  • Krankenkraftwagen, wie Krankentransportwagen oder Rettungswagen.

Wie das Bild der Rettungskette zeigt (siehe Abschnitt 2.2 Rettungskette), wird der Notfallpatient bzw. die -patientin an Ort und Stelle versorgt, transportfähig gemacht und im Rettungswagen abtransportiert. In Betrieben, in denen der öffentliche Rettungsdienst, der im Rettungswagen eine Krankentrage mitführt, in jedem Fall ungehindert seine Aufgaben unmittelbar am Notfallort durchführen kann, erübrigt es sich für den Betrieb, eigene Transportmittel vorzuhalten. Dies gilt in erster Linie für kleinere Betriebe. Der oder die Verletzte soll so wenig wie möglich umgelagert werden.

Dort, wo der oder die Verletzte nicht direkt am Ort des Geschehens vom öffentlichen Rettungsdienst übernommen werden kann, wo er bzw. sie aus dem Gefahrbereich herausgebracht werden muss, um Schlimmeres zu verhüten oder um eine fachgerechte Hilfe erst zu ermöglichen, oder wo es nach der Art der Verletzung angezeigt ist, den Verletzten bzw. die Verletzte in den Erste-Hilfe-Raum zu tragen, müssen Krankentragen zur Verfügung stehen.

Sofern Unfallorte für Krankentragen nicht zugänglich sind, müssen andere Transportgeräte - wie Rettungstücher, Krankentransport-Hängematten, die im Bergbau unter Tage üblichen Schleifkörbe oder auf Baustellen Förderkörbe mittels Kran (siehe DGUV Regel 101-005 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel") - eingesetzt werden.

In Großunternehmen ist zu prüfen, ob der Rettungstransport wegen der innerbetrieblichen Entfernungen und der damit verbundenen Wartezeiten dem öffentlichen Rettungsdienst überlassen werden kann oder ob es erforderlich ist, eigene Krankenkraftwagen vorzuhalten.