DGUV Information 204-022 - Erste Hilfe im Betrieb

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Abschnitt 4.3 - Information der Versicherten

Die Versicherten müssen darüber in Kenntnis gesetzt werden, welche Personen und Einrichtungen für die Erste Hilfe bei Arbeitsunfällen zur Verfügung stehen und was sie zu tun haben, damit den Verletzten optimal geholfen wird.

Rechtsgrundlagen:
§ 12 Arbeitsschutzgesetz
§§ 4 und 24 Abs. 5 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
§ 6 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung

4.3.1 Unterweisung

Die Unterweisung nach § 4 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" bezieht sich auch auf das Verhalten der Versicherten hinsichtlich der Durchführung der Ersten Hilfe bei Unfällen im Betrieb.

Durch die Unterweisung müssen insbesondere folgende Fragen beantwortet werden:

  • Welche Personen sind Ersthelfer oder Ersthelferin?

  • Wo befindet sich ggf. ein Betriebssanitäter oder eine -sanitäterin?

  • Wo und wie kann ein Notruf abgesetzt werden?

  • Wem ist der Unfall zu melden?

  • Wo befindet sich Erste-Hilfe-Material?

  • Wo befindet sich der Erste-Hilfe-Raum?

  • Wo befinden sich ggf. Rettungstransportgeräte?

  • Welche Vorgehensweisen sind bei einem Unfall im Betrieb festgelegt?

  • Wie werden Rettungseinheiten an den Notfallort geleitet?

  • Welche Ärzte sind nach einem Unfall aufzusuchen?

  • Wie wird die Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert?

  • Welche Pflichten haben alle Versicherten in Bezug auf die Erste Hilfe?

  • Wie können Versicherte das Erste-Hilfe-Personal unterstützen?

Die Unterweisung ist bei Bedarf durchzuführen und in angemessenen Zeiträumen, mindestens einmal im Jahr, zu wiederholen.

4.3.2 Aushänge über Erste Hilfe im Betrieb

Nach § 24 Abs. 5 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" besteht die Verpflichtung, durch Aushänge, z. B. die von den Unfallversicherungsträgern herausgegebene DGUV Information 204-001 Plakat "Erste Hilfe", oder in anderer geeigneter Form Hinweise über die Erste Hilfe an geeigneten Stellen im Betrieb anzubringen. Die DGUV Information 204-001 Plakat "Erste Hilfe" enthält Hinweise zur Ersten Hilfe beim Auffinden einer Person. Das Plakat soll die Aus-, Fort- und Weiterbildung in Erster Hilfe keinesfalls ersetzen. Vielmehr kann es für die Ersthelfer und Ersthelferinnen einen "Knoten im Taschentuch" darstellen und an Gelerntes erinnern. Darüber hinaus soll es die Versicherten anregen, sich für die betriebliche Erste Hilfe ausbilden zu lassen.

Auf den Aushängen sind folgende Eintragungen vorzunehmen:

  • Die Notruf-Nummer

  • die Aufbewahrungsorte des Erste-Hilfe-Materials

  • die Lage des Erste-Hilfe-Raumes

  • die Namen der Ersthelfer sowie Ersthelferinnen und Betriebssanitäter sowie Betriebssanitäterinnen

  • die Anschriften der nächsterreichbaren Ärzte und Ärztinnen, der Durchgangsärzte und -ärztinnen und des nächstgelegenen geeigneten Krankenhauses

Diese notwendigen Angaben sind stets aktuell zu halten, z. B. beim Ortswechsel von Baustellen oder dem Arbeitsplatzwechsel eines Ersthelfers oder einer Ersthelferin.

Jedem Verbandkasten oder Verbandschrank sollte eine von den Unfallversicherungsträgern herausgegebene DGUV Information 204-006 "Anleitung zur Ersten Hilfe" beiliegen.

Die DGUV Information 204-001 Plakat "Erste Hilfe" der Unfallversicherungsträger stellt gleichsam die textlich minimierte Spitze einer Pyramide dar. Die weiterführende DGUV Information 204-006 "Anleitung zur Ersten Hilfe" in Heftform greift die Inhalte des Plakates auf und führt sie textlich in Heftform ausführlicher aus. Die Basis der Pyramide bilden die Handbücher zur Ersten Hilfe (DGUV Information 204-007 und 204-008). In diesen Handbüchern sind alle relevanten Inhalte der Erste-Hilfe-Ausbildung zusammengefasst, sodass den ausgebildeten Ersthelfern und Ersthelferinnen ein handliches Nachschlagewerk für den täglichen Gebrauch zur Verfügung steht.

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