DGUV Information 203-041 - Anbohren von Fernwärmeleitungen

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Abschnitt 4.1 - 4
Betrieb

4.1
Personaleinsatz

4.1.1
Ausführende der Anbohrung

Mit der Durchführung der Arbeiten dürfen nur Personen beauftragt werden, die nachweislich über die einschlägige Sachkunde und Fertigkeiten bei Arbeiten mit dem Anbohrgerät des jeweiligen Anbohrverfahrens verfügen.

4.1.2
Aufsicht

Beim Einsatz von Fremdfirmen für die Ausführung von Anbohrarbeiten hat der Auftraggeber eine Aufsichtsperson und, falls erforderlich, einen Koordinator im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1, § 6) zu stellen.

Als Aufsichtsperson ist nur geeignet, wer sich speziell mit den anerkannten Regeln der Technik auskennt sowie mit den zuständigen Arbeitsschutz-, Gesundheitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften vertraut ist.

Die Verantwortungsbereiche sind vor Arbeitsbeginn eindeutig in schriftlicher Form zuzuordnen (siehe Anhang 3, 4 und 5).