DGUV Information 203-041 - Anbohren von Fernwärmeleitungen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3 - Allgemeine Anforderungen

Das Anbohrverfahren muss von anerkannten Sachverständigen zugelassen sein.

Zu anerkannten Sachverständigen siehe Abschnitt 5.6.6 der Regel "Fernwärmeverteilungsanlagen" (BGR 119).

Der Stutzen, die Absperreinrichtung und das Anbohrgerät müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen und bauartgeprüft sein.

Sollen bei einem zugelassenen Anbohrverfahren andere bzw. veränderte Stutzen oder Absperreinrichtungen zum Einsatz kommen, so muss der anerkannte Sachverständige nur noch diese Veränderungen in einem Zusatzvermerk zum bestehenden Gutachten anerkennen.

Das eingesetzte Anbohrgerät muss bestimmungsgemäß und unter Beachtung der zugehörigen Betriebsanweisung verwendet werden.

Die Nachweise sind schriftlich zu dokumentieren.