Abschnitt 1 - Anwendungsbereich
Diese Information ist anzuwenden auf Fernwärmeverteilungsanlagen bzw. Rohrleitungsanlagen mit allen erforderlichen Einrichtungen, die der Versorgung von Verbraucheranlagen mit Wärme dienen.
Siehe auch Abschnitt 2 Nr. 5 der Regel "Fernwärmeverteilungsanlagen" (BGR 119).