DGUV Information 203-041 - Anbohren von Fernwärmeleitungen

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Abschnitt 4.6 - Durchführung der Arbeiten

4.6.1
Eingesetzte Anbohrgeräte

Das Betreiben der Anbohrgeräte muss ein gefahrbringendes Freisetzen von Heizmedium ausschließen.

Hierzu gehört auch beispielhaft der Einsatz eines temperaturbeständigen Spülschlauches, zum Beispiel ein Metallschlauch.

4.6.2
Dichtheitsprüfung

Die für das jeweilige Anbohrverfahren notwendigen Stutzen bzw. Absperreinrichtungen müssen nach dem Anschweißen und der erfolgten Montage des Anbohrgerätes einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden, die zu dokumentieren ist.

4.6.3
Persönliche Schutzausrüstungen

4.6.3.1
Schweißen

Beim Schweißen ist die persönliche Schutzausrüstung eines E-Schweißers nach Kapitel 2.26 der Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500) zu benutzen.

Hinsichtlich der Zurverfügungstellung und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen siehe §§ 29 und 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1); siehe auch Regel "Benutzung von Schutzkleidung" (BGR/GUV-R 189).

4.6.3.2
Anbohren

Hinsichtlich des Einsatzes und Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen sind - soweit nicht aus dem verwendeten Anbohrverfahren selbst weitere besondere Schutzausrüstungen erforderlich werden - die in Anhang 6 dieser Information aufgeführten Vorschriften und Regeln zu beachten.

Im Anhang 2 sind zum Anbohren von Fernwärmeleitungen weitere Bilder aus der Praxis (Bilder 4 bis 15) dargestellt.