DGUV Information 203-040 - Frosten von Fernwärmeleitungen

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Abschnitt 4.5 - Durchführung der Arbeiten

4.5.1
Eingesetzte Rohrfrostvorrichtung

Das Betreiben der Rohrfrostvorrichtung muss ein gefahrbringendes Freisetzen von Medium ausschließen.

Voraussetzungen für den gefahrlosen Einsatz des Rohrfrostens sind allgemein:

  1. 1.

    Die Eineisung des Gefriermediums mit abschließender Pfropfenbildung und die Vorhaltung des vorhandenen Rohrverschlusses über einen definierten Zeitraum müssen sichergestellt sein.

  2. 2.

    Der zu gefrierende Rohrleitungsabschnitt muss für das Gefrierverfahren/Kältemedium geeignet sein.

  3. 3.

    An der Gefrierstelle muss das Rohr vollständig mit Flüssigkeit gefüllt sein.

  4. 4.

    Der einzufrierende Rohrabschnitt muss strömungslos, einschließlich unzulässiger freier Konvektion sein.

  5. 5.

    Ummantelte Rohre sind von ihrer Umhüllung zu befreien.

Im Weiteren sind die allgemeinen Voraussetzungen durch spezielle, technische Voraussetzungen und Einsatzbedingungen für die gefahrlose Anwendung des Rohrfrostens konkretisiert und beispielhaft zusammengefasst:

  • von ummantelten Rohrleitungen ist im Gefrierbereich die Isolierung vollständig zu entfernen,

  • zur Eispfropfenbildung und Vorhaltung des Rohrverschlusses ist ein vollständig mit Flüssigkeit gefüllter Rohrleitungsabschnitt ohne Gas- oder Lufteinschlüsse an der Gefrierstelle erforderlich,

  • im Frostbereich darf keine Zwangsströmung und keine freie natürliche Konvektion vorhanden sein, die den Gefriervorgang entscheidend verhindert,

  • die Lage der Rohrleitung muss waagerecht oder senkrecht sein, damit Konvektionsströme nicht begünstigt werden,

  • Wärmequellen (zum Beispiel Hauptleitung, Begleitheizungen, Schweißstellen) müssen vom Eispfropfen ausreichend weit entfernt sein,

  • das Material der Rohrleitung muss für die tiefen Temperaturen, die bei der Vereisung auftreten  bgi-5066_formel01.jpg , geeignet sein,

  • die Rohrleitung darf an der Gefrierstelle nicht beschädigt oder korrodiert sein und darf auch keine Schweißnähte (zum Beispiel längs geschweißte Rohre) aufweisen,

  • es dürfen keine schlagartigen Beanspruchungen (zum Beispiel herabfallende Gegenstände, plötzliche Druckschläge) auf die tiefkalte Rohrleitung einwirken,

  • wird die Rohrleitung nach der sicheren Eispfropfenbildung getrennt, darf sich die Rohrlage, zum Beispiel durch Verspringen, nicht verändern. Eine geeignete Fixierung ist sonst erforderlich.

4.5.2
Nachweis des Rohrverschlusses

Die für die Ausführung der Rohrfrostarbeiten verantwortliche Person (Aufsichtführender des Auftragnehmers) erbringt anhand der einschlägigen Kriterien des eingesetzten Rohrfrostverfahrens den Nachweis über die Existenz eines Rohrverschlusses. Anschließend erteilt sie die Freigabe für weitere Maßnahmen.

Maßnahmen und Kriterien zur Überwachung des Gefriervorganges sowie zum Nachweis eines sicheren Rohrverschlusses können zum Beispiel sein:

  • Messungen der Rohrwandtemperaturen neben der Gefriermanschette bzw. dem Frosterkopf an beiden Seiten in 3 Uhr-, 6 Uhr-, 9 Uhr- und 12 Uhr-Position,

  • Beobachtung der Reifbildung an der Rohroberfläche jeweils am Anfang und Ende der Gefrierstrecke,

  • Infrarot-Strahlungstemperaturmessungen (Thermografie), um den Eispfropfen zu beobachten,

  • Vergleich von Gefrierzeiten und Kältemittelverbrauch beim offenen System sowie Leistungsdaten der Gefrieranlage beim geschlossenen System mit thermodynamischen Berechnungs- und Erfahrungswerten,

  • Sondermethoden der Gerätehersteller bzw. Dienstleistungsanbieter für spezielle Rohrfrostverfahren (zum Beispiel Hör- oder Siedebildkontrolle, Beobachtung des Gefrierprozesses durch Vergleich des Siedens von flüssigem Stickstoff in der offenen Manschette, Blasensieden, Filmsieden),

  • Gefriervorgang (Messwerte) protokollieren.

4.5.3
Gesundheitsgefahren durch gefährliche Atmosphäre

Gesundheitsschädigende, brand- und explosionsfähige Atmosphäre sowie Sauerstoffmangel sind beim Einsatz eines Rohrfrostverfahrens, z.B. in Gruben, Schächten, Kanälen und engen Räumen, durch ausreichende technische Be- und Entlüftungsmaßnahmen zu verhindern. Hierzu ist gegebenenfalls die Atmosphäre messtechnisch zu überwachen.

4.5.4
Persönliche Schutzausrüstungen

Hinsichtlich des Einsatzes und Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen sind - soweit nicht aus dem Rohrfrostverfahren selbst weitere besondere Schutzausrüstungen erforderlich werden - die in Anhang 5 dieser Information aufgeführten Vorschriften und Regeln zu beachten.

Im Anhang 2 sind zum Frosten von Fernwärmeleitungen weitere Bilder aus der Praxis (Bilder 4 bis 11) dargestellt.