Abschnitt 4.3 - Unterweisung der Ausführenden
Vor Aufnahme der Arbeiten sind die ausführenden Personen über den Umgang mit der Rohrfrostvorrichtung bzw. über die Ausführung des Rohrfrostverfahrens und über auftretende Gefahren sowie über Schutzmaßnahmen und das Verhalten im Gefahrfall zu unterweisen.
Die durchgeführte Unterweisung ist zu dokumentieren.