DGUV Information 203-040 - Frosten von Fernwärmeleitungen

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Abschnitt 3 - Allgemeine Anforderungen

Das Rohrfrostverfahren muss von anerkannten Sachverständigen zugelassen sein.

Zu anerkannten Sachverständigen siehe Abschnitt 5.6.6 der Regel "Fernwärmeverteilungsanlagen" (BGR 119).

Die Rohrfrostgeräte müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen und bauartgeprüft sein.

Die eingesetzte Rohrfrostvorrichtung muss bestimmungsgemäß und unter Beachtung der zugehörigen Betriebsanweisung verwendet werden.

Die Nachweise sind schriftlich zu dokumentieren.