BGI/GUV-I 506 - In guten Händen. Ihre gesetzliche Unfallversicherung Aufgaben, Leistungen und Organisation

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Abschnitt 7 BGI/GUV-I 506 - VII. Rückblick - woher wir kommen.

Kaum zu glauben: Bei der gesetzlichen Unfallversicherung handelt es sich um einen der ältesten Zweige der Sozialversicherung. Und wie viele soziale Errungenschaften geht auch diese zurück auf den früheren deutschen Reichskanzler Otto von Bismarck.

Ende des 19. Jahrhunderts ließ Bismarck eine umfangreiche Sozialgesetzgebung entwickeln. Arbeiter und Angestellte sollten in der sich stürmisch entwickelnden Industriegesellschaft materiell abgesichert werden bei: Krankheit, Alter und Arbeitsunfall.

Die neu geschaffene umfassende Sozialversicherung ging um die Welt. Das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 war eine tragende Säule dieses Systems. Das Gesetz war das erste dieser Art weltweit und markierte einen grundlegenden Wandel: Bis dahin musste der Arbeitnehmer den Schadensersatz für einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit direkt gegen den Unternehmer geltend machen - ein oft aussichtsloses Unterfangen, da dem Arbeitgeber ein Verschulden nachgewiesen werden musste. Doch seit der historischen Neuerung kann der Schadenersatz für einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit bei der gesetzlichen Unfallversicherung geltend gemacht werden, welche die Haftung der einzelnen Unternehmer ablöst. Dies dient auch der Sicherung des Betriebsfriedens.

Von Anfang an war die Unfallverhütung eine Aufgabe der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Dadurch war eine wirkungsvolle Verbindung von Prävention und Rehabilitation möglich. Dieses Zusammenwirken war und ist die Voraussetzung für den Erfolg der Unfallversicherung.

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Im Jahre 1971 wurden auch Schüler, Studierende und Kindergartenkinder unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt. 1995 folgten - im Zusammenhang mit der Einführung der Pflegeversicherung - der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für häusliche Pflegepersonen und 1997 für die Krippen- und Hortkinder.

1996 wurden die Bestimmungen zur Unfallversicherung in der Reichsversicherungsordnung durch das neue Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) abgelöst. Mit dem Sozialgesetzbuch wurden die Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung modernisiert und auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt.