BGI/GUV-I 506 - In guten Händen. Ihre gesetzliche Unfallversicherung Aufgaben, Leistungen und Organisation

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Abschnitt 6 BGI/GUV-I 506 - VI. Sicherheit im In- und Ausland - wo wir sind.

Arbeiten weltweit: Eine Jobstation fern der Heimat oder die Entsendung Beschäftigter ins Ausland ist im Zeitalter der Globalisierung nichts Ungewöhnliches. Ebenso ist es angesichts internationalisierter Märkte selbstverständlich, Investitionen im Ausland zu tätigen oder Firmen aus Nachbarländern zu beauftragen. Dies bedeutet jedoch unter Umständen, dass andere Regelungen und gesetzliche Bestimmungen greifen, als im Heimatland. Immer häufiger müssen sich Personalverantwortliche und Unternehmer auch mit Fragen des grenzüberschreitenden Versicherungsschutzes auseinandersetzen.

Die gesetzliche Unfallversicherung unterstützt dabei: Die Verbindungsstelle bearbeitet grenzüberschreitende Versicherungsfälle und berät Unternehmen und Versicherte. Sie arbeitet sowohl mit Partnerorganisationen aus anderen Staaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zusammen, als auch mit solchen aus Staaten, mit denen Sozialversicherungsabkommen bestehen.

Im Vordergrund steht die Durchführung europäischen Verordnungsrechts bzw. die Umsetzung der in den jeweiligen Sozialversicherungsabkommen enthaltenen Bestimmungen. Neben zahlreichen anderen Funktionen liegt ein Aufgabenschwerpunkt auf der Organisation und Sicherstellung der medizinischen Versorgung anspruchsberechtigter Personen im jeweils anderen Staat.

Darüber hinaus kooperiert die gesetzliche Unfallversicherung im Rahmen internationaler Zusammenarbeit sowohl mit weltweit tätigen als auch nationalen Institutionen und Organisationen. Gemeinsames Ziel ist der Austausch und die Weitergabe von Erfahrungen sowie ein abgestimmtes Vorgehen z.B. auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes oder des Berufskrankheitenrechts.

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Die gesetzliche Unfallversicherung international

  • Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland

    Die DGUV ist Verbindungsstelle für die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland.

  • Internationales Sozialrecht

    Internationales Sozialrecht erfasst z.B. Sachverhalte des über- und zwischenstaatlichen Rechts. Dabei kann es sich sowohl um die bi- oder multilaterale Zusammenarbeit von Staaten im Rahmen von Sozialversicherungsabkommen oder um Themen des europäischen Rechts handeln.

  • Internationale Sozialpolitik

    Die DGUV kooperiert mit zahlreichen internationalen und nationalen Institutionen im Ausland und berät Unfallversicherungssysteme anderer Staaten.

  • Europavertretung der deutschen Sozialversicherung

    Gemeinsam mit den übrigen Spitzenverbänden der deutschen Sozialversicherung unterhält die DGUV eine Europavertretung in Brüssel.

  • Europäisches FORUM Unfallversicherung

    Im Europäischen FORUM Unfallversicherung haben sich zahlreiche nationale Spitzenorganisationen von Versicherungen gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten aus europäischen Staaten zusammengeschlossen, um das Konzept der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten europaweit zu fördern.

  • Internationale Vereinigung für Soziale Sicherheit (IVSS)

    Im Fachausschuss Unfallversicherung der IVSS gestaltet die DGUV den globalen Austausch guter Verfahrensweisen (good practices) in der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Davon profitieren sowohl international agierende deutsche Unternehmen und ihre Beschäftigten, als auch Arbeitnehmer in Entwicklungs- und Schwellenländern.

Versicherungsschutz im Ausland

Prinzipiell gilt: Ob als Arbeitnehmer, der von seinem Betrieb im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend ins Ausland geschickt wird, als grenzüberschreitender Unternehmer, als Grenzgänger, als Schüler auf Klassenfahrt oder als Student mit Auslandssemester im Rahmen des Studienplanes (z.B. "Sokrates"): Alle sind durch die gesetzliche Unfallversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten geschützt.

In jedem Fall sollten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie Schüler und Studenten vorab gründlich informieren und die notwendigen Bescheinigungen mitführen, damit im Notfall alles reibungslos abläuft. Zu beachten ist außerdem, dass Umfang und Ausgestaltung des Versicherungsschutzes je nach Zielland unterschiedlich sein können.

Entsendungen innerhalb der Europäischen Union, in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie in die Schweiz

Nach EU-Recht (Wanderarbeitnehmerverordnung) unterliegen Arbeitnehmer, die in Deutschland von einem Unternehmen beschäftigt werden und in einen anderen EU-Mitgliedstaat einen EWR-Staat (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder die Schweiz entsandt werden, weiterhin der deutschen Sozialversicherung. Voraussetzung: Die voraussichtliche Dauer der Entsendung darf zwölf Monate nicht überschreiten. Reicht der geplante Entsendezeitraum nicht aus und war dies nicht absehbar, kann eine Verlängerung um maximal weitere zwölf Monate beantragt werden. Ausnahmen von diesen Grundsätzen können bei der Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (www.dvka.de) beantragt werden.

Entsendungen in Abkommensstaaten

Die Abkommen enthalten u.a. Regelungen, nach denen der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer vorübergehenden Entsendung fort gilt. Die Zeiträume sind je nach Land unterschiedlich und können zwischen 24 und 60 Monaten liegen. Abkommen bestehen mit: Bosnien-Herzegowina, Israel, Kosovo, Kroatien, Marokko, Mazedonien, Serbien, Montenegro, der Türkei und Tunesien.

Entsendungen in Staaten ohne Verträge

Es handelt sich um Staaten, für die weder das EU-Recht noch bilaterale Abkommen gelten (z.B. Brasilien, Südafrika). Hier besteht der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund von Bestimmungen des Sozialgesetzbuches fort. Bei Auslandseinsätzen, die sich nicht nur auf wenige Tage und Einzelpersonen beschränken, empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger.

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Leistungen bei Entsendungen

Wird während eines Auslandseinsatzes medizinische Hilfe wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit benötigt, gilt:

In EU-/EWR- und Abkommensstaaten erfolgt die Versorgung so, als sei man im jeweiligen Aufenthaltsstaat nach den dort geltenden Vorschriften versichert. Gewöhnlich sind die Kosten der Behandlung von der betroffenen Person nicht zu verauslagen. Eigenanteile müssen allerdings bezahlt werden, wenn diese vorgesehen sind.

Im vertragslosen Ausland müssen die medizinische Hilfe von der betroffenen Person oder ihrem Arbeitgeber selbst sichergestellt und die Kosten verauslagt werden. Eine Kostenerstattung wird anschließend auf Antrag durch die Unfallversicherung vorgenommen.

Kurzfristige Geldleistungen, z.B. Verletztengeld während der Dauer einer Arbeitsunfähigkeit und Renten wegen einer während der Entsendung erlittenen Berufskrankheit oder einem Arbeitsunfall werden nach deutschem Recht erbracht, genau so, als wäre der Arbeitsunfall/die Berufskrankheit im Inland eingetreten.

Sven Böhme, Geprüfter Polier im Tiefbau, RAKW GmbH & Co. KG: "Auf einer Baustelle kann immer etwas passieren - immerhin arbeiten hier viele Menschen gleichzeitig. Aber durch ordentliche Schutzmaßnahmen können wir das Risiko minimieren."

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Arbeitsschutzvorschriften

Grundsätzlich gilt: Der Unternehmer ist gegenüber seinen Beschäftigten arbeitsschutzrechtlich während des gesamten Auslandseinsatzes verpflichtet. Das heißt: Mitarbeiter, die ins Ausland entsandt werden, haben generell auch dort Anspruch auf Einhaltung der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften. Grundlage hierfür sind die berufsgenossenschaftlichen Regelwerke. Bei zeitlich befristeter Entsendung (bis zu zwölf Monaten ohne Unterbrechung) von in Deutschland versicherten Personen gelten für diese die relevanten Unfallverhütungsvorschriften weiter fort, und zwar zusätzlich zu den Vorschriften des Landes, in dem die Tätigkeit stattfindet. Die Präventionsexperten Ihrer Berufsgenossenschaft unterstützen Sie daher gern dabei, eine sicherheitstechnische Betreuung von Deutschland aus zu organisieren.

Arbeitsschutz in Europa

Die Europäische Union hat in den vergangenen Jahren eine Reihe von Richtlinien zum Arbeitsschutz erlassen. Bekannte Beispiele hierfür sind die Richtlinien zu Vibrationen, Lärm, optischer Strahlung und die Maschinenrichtlinie. Die Mitgliedsstaaten haben diese in nationales Recht umgesetzt. Im Ergebnis bestehen im Arbeitsschutzrecht in allen EU-Staaten vergleichbare Regelungen. Allerdings können Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung auch über die Anforderungen der jeweiligen EU-Richtlinie hinausgehen - denn diese legt nur ein Mindestniveau für die nationale Gesetzgebung fest. Je nach Land kann es auch vorkommen, dass Arbeitsschutzinstitutionen einen gewissen Spielraum lassen oder nicht. Während eine Gefährdungsbeurteilung, die ein Unternehmen nach deutschen Standards erstellt hat, also im einen Land akzeptiert wird, kann es in einem anderen Schwierigkeiten damit geben. Beratung bieten die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder eine nationale Anlaufstelle des Gastlandes, der so genannte Focal Point (www.osha.de).

Die Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung-Ausland (DVUA) im Internet: www.dguv.de, Webcode d1227

Der deutsche Focal Point im Internet: www.osha.de