BGI/GUV-I 506 - In guten Händen. Ihre gesetzliche Unfallversicherung Aufgaben, Leistungen und Organisation

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Abschnitt 5.3 BGI/GUV-I 506 - Finanzielle Leistungen

Für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit erhalten Arbeitnehmer Verletztengeld, wenn sie kein Arbeitsentgelt beziehen. Es beträgt 80 Prozent des erzielten regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts und darf das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Auch Schüler und Studierende erhalten Verletztengeld, wenn sie bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit zusätzlich einer bezahlten Beschäftigung nachgegangen sind. Während einer Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation wird Übergangsgeld gezahlt. Versicherte, die bei einer Tätigkeit zugunsten der Allgemeinheit einen Unfall erlitten haben, können Mehrleistungen erhalten. Diese werden in der Regel während der Dauer der Heilbehandlung und der Berufshilfe zusätzlich zur Versicherten- oder Hinterbliebenenrente gezahlt.

Rentenleistung

Versicherte erhalten eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit länger als 26 Wochen gemindert ist und wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wenigstens 20 Prozent beträgt. Die Rente beginnt in der Regel mit dem Tage nach dem Ende der Zahlung des Verletztengeldes.

Die Vollrente beträgt bei Verlust der Erwerbsfähigkeit zwei Drittel des vor dem Unfall oder der Berufskrankheit erzielten Jahresverdienstes. Bei teilweiser Minderung entspricht die Rente dem Grad der MdE, zum Beispiel bei 50 Prozent MdE einem Drittel des früheren Bruttoverdienstes. Bei Kindern bemisst sich die MdE abstrakt nach den Arbeitsmöglichkeiten, die nach dem Unfall verblieben wären, wenn sie dem Arbeitsmarkt bereits zur Verfügung gestanden hätten. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und entsteht dadurch zusammen eine MdE von mindestens 20 Prozent, so wird für jeden Unfall Versichertenrente gezahlt. Die Folgen eines Versicherungsfalls werden in diesen Fällen jedoch nur berücksichtigt, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 Prozent mindern.

Die Unfallversicherungsträger zahlen diese Rente für die Dauer der MdE, unter Umständen also lebenslang, unabhängig von einer Berufstätigkeit. Bei Tod erbringen die Unfallversicherungsträger insbesondere folgende Leistungen:

  • Sterbegeld,

  • Überführungskosten,

  • Hinterbliebenenrenten (Anspruch haben die Witwe, der Witwer, die Waisen und unter bestimmten Voraussetzungen der frühere Ehegatte, die Verwandten der aufsteigenden Linie, die Stief- und Pflegeeltern).

Info:

Hintergrund: Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)

Die MdE richtet sich danach, wie sehr die infolge des Versicherungsfalls eingetretene Minderung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens eines Versicherten seine Arbeitsmöglichkeiten einschränkt. Ist die Erwerbsfähigkeit durch mehrere Versicherungsfälle gemindert, wird die MdE für jeden Versicherungsfall gesondert festgestellt, und dementsprechend werden mehrere Renten gezahlt. Der Grad der MdE wird in Prozent angegeben.

Voll- und Teilrenten

Bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit (100 %) wird eine Vollrente gezahlt. Diese beträgt zwei Drittel des vor dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit erzielten Jahresarbeitsverdienstes (JAV). Bei teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wird der Teil der Vollrente gezahlt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht - Teilrente. Ein Anspruch auf Teilrente besteht ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent.

Beispiel:

Die Rente eines Versicherten mit einem JAV von 36.000 Euro und einer MdE von

  1. a

    100 % und

  2. b

    20 % errechnet sich so:

  3. c

    Vollrente = 2/3 von 36.000 = 24.000 Euro,

    davon 100 % MdE = 24.000 EUR Rente / Jahr = 2.000 EUR Rente / Monat

  4. d

    Teilrente = 2/3 von 36.000 = 24.000,

    davon 20 % MdE = 4.800 EUR Rente / Jahr = 400 EUR Rente / Monat