BGI/GUV-I 506 - In guten Händen. Ihre gesetzliche Unfallversicherung Aufgaben, Leistungen und Organisation

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Abschnitt 2 BGI/GUV-I 506 - II. Unternehmen und Versicherte - für wen wir da sind.
Zahlen und Fakten

Beeindruckende Größenordnungen: Für rund 5,2 Millionen Unternehmen und Einrichtungen ist die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland zuständig. Dazu zählen 3 Millionen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, 1,6 Millionen Mitgliedsbetriebe in der Landwirtschaft sowie rund 590.000 Einrichtungen im öffentlichen Bereich (davon 120.000 in der Schüler-Unfallversicherung). Versichert sind mehr als 70 Millionen Menschen, darunter rund 17,4 Millionen Kinder in Tageseinrichtungen, Schüler und Studierende.

Eine gewaltige Aufgabe also für die Menschen, die in Einrichtungen der gesetzlichen Unfallversicherung arbeiten. Dass bei dieser enormen Zahl unterschiedlichster Beteiligter auch gelegentlich kritische Töne auftauchen können, liegt in der Natur der Sache. "Unnötig", "teuer" und "störend", so ist gelegentlich von Unternehmern zu hören. "Was hab ich davon?" fragen hingegen so manche Versicherte. Aber eines fällt auf: Wer jemals betroffen war, hat viel Gutes über die gesetzliche Unfallversicherung zu berichten. Und ist froh, dass es sie gibt. Denn sie hilft schnell und umfassend. Nicht nur mit medizinischer Behandlung und Rehabilitation, sondern auch mit Rat und Tat, wie es nach einem Unfall weitergehen soll - zum Beispiel bei der Rückkehr in den Job.

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Ekkehard Band, Bezirksbürgermeister von Tempelhof-Schöneberg:"Bürgerschaftliches Engagement ist eine unverzichtbare Säule im gesellschaftlichen Miteinander. Es verdient neben Respekt und Anerkennung unbedingt die bestmögliche Unterstützung durch eine zuverlässige Unfallversicherung."

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Der versicherte Personenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung ist weit reichend. So sind zum einen alle Beschäftigten - ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Höhe ihres Einkommens und unabhängig davon, ob es sich um eine ständige oder nur vorübergehende Tätigkeit handelt - kraft Gesetzes gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Daneben gilt der Versicherungsschutz für weitere Personengruppen, z.B. Hausgewerbetreibende, Beschäftigte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege, in Hilfsorganisationen, für Bund, Länder, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts ehrenamtlich Tätige. Versichert sind auch Kinder in Kindertageseinrichtungen, Schüler von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen, Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung, Entwicklungshelfer, Personen, die an einer Maßnahme der Rehabilitation durch einen Sozialversicherungsträger teilnehmen und Ersthelfer, die zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall Erste Hilfe leisten.

Unternehmer der gewerblichen Wirtschaft, ihre im Unternehmen tätigen Ehegatten sowie in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbstständig Tätige sind - anders als in der Landwirtschaft - im Allgemeinen nicht kraft Gesetzes versichert. Sie können aber durch die Satzung der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in den Versicherungsschutz einbezogen werden oder sich freiwillig versichern; die genannten unternehmerähnlichen Personen können sich nur freiwillig versichern. Steht der Ehegatte des Unternehmers zu diesem in einem Beschäftigungsverhältnis (Arbeitsvertrag), so ist er kraft Gesetzes versichert.

Versicherte... im Bereich der Berufsgenossenschaften:

  • Beschäftigte in einem Arbeits-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis in der gewerblichen Wirtschaft

  • Personen, die zeitlich begrenzt im Ausland tätig sind

  • Heimarbeiter und Heimgewerbetreibende, Telearbeiter

  • Personen in der Rehabilitation (zum Beispiel während eines Krankenhausaufenthalts)

Auch Unternehmer und Freiberufler können sich bei der Berufsgenossenschaft freiwillig versichern. In einigen Branchen sind sie durch Gesetz oder Satzung pflichtversichert.

Versicherte... im Bereich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften:

  • Personen, die in der Landwirtschaft arbeiten (als Selbstständige, mitarbeitende Familienangehörige oder abhängig Beschäftigte)

Versicherte... im Bereich der Unfallkassen:

  • Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes

  • Arbeitnehmer in den Bereichen Eisenbahn, Post und Telekom

  • Kinder in Kindertageseinrichtungen wie Kindergärten und Horten

  • Schüler und Studierende

  • häuslich Pflegende

  • Haushaltshilfen

  • Personen, die in Unglücks- oder Notfällen Hilfe leisten

  • Blut- und Organspender

  • Freiwillige Helfer in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen (z.B. Freiwillige Feuerwehren, Deutsches Rotes Kreuz usw.)

  • Personen, die für den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder eine andere öffentlich-rechtliche Institution ehrenamtlich tätig sind

  • Zeugen

  • Helfer bei nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten

  • Arbeitslose und Personen, die Sozialhilfe beziehen (bei Erfüllung ihrer Meldepflicht)

  • Strafgefangene bei der Arbeit

  • Entwicklungshelfer

Hinweis:

Der Versicherungsschutz ist selbst dann gewährleistet, wenn der Betrieb vom Unternehmer noch nicht bei der gesetzlichen Unfallversicherung angemeldet wurde oder wenn der Unternehmer keine Beiträge an die gesetzliche Unfallversicherung gezahlt hat. Dies dient dem Schutz des Arbeitnehmers. Die gesetzliche Unfallversicherung erhebt dann die Beiträge im Nachhinein und ggfs. zusätzlich Bußgelder. Im Fall nachgewiesener Schwarzarbeit kann der Unfallversicherungsträger den Unternehmer bei Unfällen zusätzlich in Regress nehmen, also die Kosten für Heilbehandlung und Rehabilitation vom Unternehmer zurückfordern.

Exkurs:

Versicherungsschutz für Haushaltshilfen

Häufig wird vergessen, dass es sich auch bei einer Beschäftigung in einem privaten Haushalt um ein reguläres Arbeitsverhältnis handelt, bei dem die üblichen Bestimmungen zu beachten sind. So sind alle in Privathaushalten beschäftigten Personen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) unfallversichert. Unter den Begriff Haushaltshilfen fallen unter anderem Reinigungskräfte, Babysitter, Küchenhilfen, Gartenhilfen sowie Kinder- und Erwachsenenbetreuer. Die gesetzliche Unfallversicherung ist für die Beschäftigten beitragsfrei, die Kosten werden vom Arbeitgeber - d.h. dem Haushaltsführenden - getragen. Die Leistungen reichen von der medizinischen Heilbehandlung bis zur lebenslangen Rente.

Haushaltshilfen müssen - abhängig vom monatlichen Arbeitsentgelt - beim zuständigen Unfallversicherungsträger oder der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Dies gilt auch dann, wenn bereits eine private Versicherung abgeschlossen wurde.

Wenn das monatliche Arbeitsentgelt mehr als 400 Euro beträgt oder die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale auf Grund der Ausübung mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse mit einem Gesamtverdienst von über 400 Euro nicht mehr möglich ist, muss die Haushaltshilfe beim zuständigen Träger der Unfallversicherung gemeldet werden. Verdient die Haushaltskraft bis zu 400 Euro (Minijob), so ist für An- und Abmeldung nur die Bundesknappschaft zuständig. Die zusätzliche Meldung bei der Unfallkasse entfällt.

Bundesknappschaft/Minijob-Zentrale im Netz

Internet: www.minijob-zentrale.de

Die wichtigsten Zahlen auf einen Blick

Zahlen der gewerblichen Berufsgenossenschaften200420052006
Mitgliedsunternehmen3.118.6933.167.4473.003.122
Vollarbeiter30.208.19429.445.33230.202.851
Versicherte42.659.64142.532.19644.323.221
Versicherungsverhältnisse55.417.45155.283.67158.178.055
Zahlen der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand200420052006
Mitgliedsunternehmen/Einrichtungen493.361534.697592.140
Vollarbeiter4.777.1454.969.8554.997.706
Versicherte28.357.41528.919.76928.591.425
Versicherungsverhältnisse35.153.36335.784.30635.300.537

Mit Rat und Tat für die Betriebe

Jeder Unternehmer gehört kraft Gesetzes dem zuständigen Unfallversicherungsträger an. Die gesetzliche Unfallversicherung löst die zivilrechtliche Haftung des Unternehmers für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gegenüber seinen Arbeitnehmern ab. Dies bietet ihm Schutz vor Schadenersatzklagen, die seine Existenz bedrohen können - wie dies oft in anderen Ländern geschieht. Während die Berufsgenossenschaften für die Betriebe der gewerblichen Wirtschaft zuständig sind, versichern die Träger der öffentlichen Hand Unternehmen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie private Betriebe, an denen die öffentliche Hand die Mehrheit hält. Die öffentlichen Unfallversicherungsträger sind nach Bund, Ländern oder Gemeinden gegliedert bzw. für bestimmte Bereiche (wie Eisenbahn, Post, Telekom, Feuerwehr) zuständig. Die Berufsgenossenschaften hingegen sind nach Branchen gegliedert.

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung beraten, prüfen, koordinieren und informieren rund um das Thema Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Die Fachleute der gesetzlichen Unfallversicherung stehen den Betrieben bei konkreten Fragen und Problemen individuell zur Verfügung (nähere Informationen zum Thema Prävention in Kapitel V).

Amelie Wipprecht, Meisterin für Bäderbetriebe, Stadtbad Berlin Mitte "Fachangestellte für Bäderbetriebe müssen Allround-Talente sein. Dabei helfen mir die Schulungen der Unfallkasse."

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Von der Beratung über die Forschung bis zur Statistik - die Experten der gesetzlichen Unfallversicherung setzen verschiedenste Instrumente ein, um ihre Aufgaben Prävention, Rehabilitation und Entschädigung zu erfüllen.

Institute, Akademien, Kliniken - die gesetzliche Unfallversicherung betreibt die unterschiedlichsten Einrichtungen und arbeitet mit anderen Organisationen und Institutionen zusammen. Dabei wacht die Selbstverwaltung stets darüber, dass alles im Sinne der Versicherten sowie der Unternehmen und Betriebe praxisgerecht und zielgerichtet erfolgt. Schließlich sind die Unternehmer als Beitragszahler sowie als Präventionsverantwortliche die Säulen des gesamten Unfallversicherungssystems.