DGUV Information 209-069 - Ergonomische Maschinengestaltung von Werkzeugmaschinen der Metallbearbeitung

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Abschnitt 9 - 9 Maschinenintegrierte Beleuchtung

Für die Bemessung der Beleuchtung von Arbeitsstätten gilt allgemein die Arbeitsstättenverordnung. Jedoch fällt die integrierte Beleuchtung von Maschinen zusätzlich unter die Maschinenrichtlinie. In der Maschinenrichtlinie wird auch gefordert, dass Maschinen mit einer den Arbeitsgängen entsprechenden Beleuchtung auszustatten sind, falls das Fehlen einer solchen Beleuchtung trotz normaler Raumbeleuchtung ein Risiko verursachen kann.

Nach DIN EN 1837:2009-12 hat der Hersteller der Maschine mit integrierter Beleuchtung einen Prüfbericht über das Beleuchtungssystem zu erstellen. Die Messungen können ergänzend zur DIN EN 1837:2009-12 nach DIN 5035-6:2006-11 "Beleuchtung mit künstlichem Licht, Messung und Bewertung" erfolgen.

Für spezielle Aufgaben muss auf die relevanten Normen zur Beleuchtung von Arbeitsstätten (DIN EN 12 464-1 und DIN EN 12464-2) Bezug genommen werden.

Im Prüfbericht des Herstellers sollten folgende Randbedingungen angegeben sein:

  • Geometrische Maße des Raumes (Grundriss- und Aufrisszeichnung), gegebenenfalls der Maschine

  • Art des Raumes bzw. Tätigkeit

  • Angaben über spezielle Arbeitsplätze und Gefahrstellen

  • Betriebszustand hinsichtlich einer Klimaanlage bei luftgekühlten Leuchten

  • zu messende Größen

  • Lage der Messpunkte

  • allgemeiner Zustand des Raumes, z. B. Alter, Zeitpunkt der letzten Renovierung, Grad der Verschmutzung

Weiterhin sollten folgende Punkte zur Beleuchtungsanlage festgehalten sein:

  • Anordnung der Leuchten

  • Art der Lampen (Hersteller, Bezeichnung, Nennlichtstrom)

  • Leuchten (Hersteller, Bezeichnung, Leuchtenwirkungsgrad, Lichtstärkeverteilung, Verteilung der mittleren Leuchtdichte)

  • allgemeiner Zustand der Beleuchtungsanlage, z. B. Zeitpunkt der letzten Verschmutzung von Lampen und Leuchten

  • Zeitpunkt der Erstellung der Beleuchtungsanlage/Maschine

Randbedingungen zu den Messungen

  1. 1.

    In Beleuchtungsanlagen mit Leuchtstofflampen und anderen Entladungslampen sollen die Lampen mindestens 100 Stunden, bei Anlagen mit Glühlampen zehn Stunden gealtert sein. Vor Beginn der Messungen sind die Lampen so lange einzubrennen, bis ein stationärer Zustand der Anlage erreicht ist. Der stationäre Zustand kann als erreicht angesehen werden, wenn drei in Abständen von einigen Minuten aufeinander folgende Messungen keinen systematischen Gang mehr aufzeigen.

  2. 2.

    In Räumen, die auch durch Tageslicht beleuchtet werden, können die Messungen wie folgt durchgeführt werden:

    • Bei Dunkelheit

    • Bei lichtdicht abgedeckten Fenstern und Oberlichtern: Die Abdeckung soll einen dem der Verglasung entsprechenden Reflexionsgrad (etwa 10 %) aufweisen.

    • Bei nicht abgedeckten Fenstern sowohl bei eingeschalteter als auch bei ausgeschalteter künstlicher Beleuchtung erzeugte Messwerte sind als Differenz zwischen den Messergebnissen bei künstlicher Beleuchtung (einschließlich Tageslicht) und bei alleinigem Tageslicht zu bestimmen. Da das Tageslicht starken zeitlichen Veränderungen unterliegen kann, sind diese beiden Messungen unmittelbar nacheinander durchzuführen. Die Einbrennzeit ist jeweils zu berücksichtigen. Der Tageslichtanteil kann auch mit einem Gerät zur Messung des Tageslichtquotienten ermittelt werden.

  3. 3.

    Da die Messergebnisse von Beleuchtungsstärke und Leuchtdichte von der Netzspannung abhängen, sollte die Netzspannung gemessen werden. Bei der Messung von Beleuchtungsanlagen mit Leuchtstofflampen sollten außerdem die Raumtemperatur und in besonderen Fällen die Umgebungstemperatur der Leuchten gemessen werden.