DGUV Information 209-069 - Ergonomische Maschinengestaltung von Werkzeugmaschinen der Metallbearbeitung

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Abschnitt 4 - 4 Physische Belastung, Arbeitsschwere

Der Umgang mit Metallbearbeitungsmaschinen erfordert im Allgemeinen den Einsatz von körperlicher Kraft, was sich in einer körperlichen Belastung des Menschen niederschlägt. Die Belastungsfaktoren können sehr vielfältig sein. Im Folgenden sollen die Quellen der Belastungen durch Kraftausübung in zwei Bereiche unterteilt werden:

  • Manuelle Handhabung von Gegenständen, siehe Abschnitte 4.1 und 4.2,

  • Krafteinsatz bei Maschinenbetätigung, siehe Abschnitt 4.3.

Das Verfahren der Belastungsermittlung nach der Checkliste ist in einem Flussdiagramm dargestellt (siehe Abbildung 45).

Eine weitere Belastungsform ergibt sich durch die Häufigkeit und Geschwindigkeit der Arbeit:

  • Kurzzyklischen Tätigkeiten bei hohen Handhabungsfrequenzen, siehe Abschnitt 4.5.

Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung bei Belastungen des Muskel- und Skelettsystems werden auch in der DGUV Information 208-033 "Belastungen für den Rücken und Gelenke - was geht mich das an?" gegeben. Hier sei insbesondere auf den Anhang 1 , "Orientierende Gefährdungsbeurteilung bei Belastungen des Muskel- und Skelettsystems (Stufe 1) verwiesen.

Unter den Abschnitt 4.1 "Manuelle Handhabung von Gegenständen" fallen alle Hebe- und Tragevorgänge, die im Umgang mit der Maschine notwendig sind. Charakteristisch für Hebe- und Tragevorgänge ist, dass Gegenstände (z. B. Werkstück, Werkzeug) durch die Körperkraft des Menschen frei bewegt werden können. Die Gegenstände werden aufgenommen, anschließend werden sie vom Menschen gehalten/bewegt und schließlich wieder abgelegt. Als besondere Ausprägung des Hebens oder Tragens von Lasten sind auch untrennbar damit zusammenhängende Lasthandhabungen wie das Um- oder Absetzen, Halten, Ziehen oder Schieben schwerer Lasten zu berücksichtigen.

Ist die Handhabung von Gegenständen ein zentraler Bestandteil der Tätigkeit und wird sie häufig (mehr als zwei Stunden pro Tag) ausgeführt, empfiehlt sich die Kontrolle der Belastung der Bedienperson mithilfe der Grobanalyse nach Abschnitt 4.2. Zeigt die Grobanalyse an, dass mindestens ein Lastfall erfüllt ist, so liegt kein ergonomischer Mangel vor.

Ein Lastfall ist erfüllt, wenn alle Fragen in mindestens einem der Abschnitte 4.2.1 bis 4.2.4 mit "Ja" beantwortet werden können.

Abschnitt 4.3 "Aktionskräfte bei Maschinenbetätigung" behandelt die Kräfte, die zur Bedienung der mit der Maschine verbundenen Teile (z. B. Schutztüren) aufgebracht werden müssen. Ausschlaggebender Parameter ist die Kraft und die Richtung, in der die Kraft ausgeübt wird. Zur Veranschaulichung der Vorgehensweise sind die Fragen a) bis d) als Beispiele ausgeführt, wobei Beispiel a) im folgenden Abschnitt 4.3 Schritt für Schritt erläutert wird.

Abschnitt 4.4 behandelt die Ausführung und Positionierung von Griffen. Die Kräfte und Momente bei der Betätigung von Stellteilen werden in Abschnitt 5.2 behandelt.

Abschnitt 4.5 prüft entsprechend der Grobanalyse nach DIN EN 1005-5, Verfahren 1, ob die Merkmale einer kurzzyklischen Tätigkeit vorliegen (nach DIN EN 1005-5) und mindestens 1 Stunde ununterbrochen ausgeführt werden (nach DGUV Information 208-033). Wird mindestens eine der Fragen mit "Nein" beantwortet, sollte eine detaillierte Risikobewertung nach Verfahren 2 durchgeführt werden. Als Verfahren können RULA oder vorzugsweise OCRA zur Anwendung kommen. Hinweise und Anleitungen zu den Verfahren finden sich unter: http://www.dguv.de/medien/ifa/de/pub/rep/pdf/rep07/biar0207/ocra1.pdf

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Abbildung 45:
Verfahren der Belastungsermittlung in Abschnitt 4 der Checkliste