DGUV Information 209-069 - Ergonomische Maschinengestaltung von Werkzeugmaschinen der Metallbearbeitung

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Abschnitt 3 - 3 Sitze

Erweitert wurde im Rahmen der Novellierung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG die Notwendigkeit zur Bereitstellung eines Sitzes. Dieses gilt für mobile als auch für ortsfeste Maschinen, soweit es angezeigt ist. Neben der Anpassbarkeit auf die Bedienperson muss der Sitz wie auch die gesamte Maschine einen ausreichenden Bewegungsfreiraum sicherstellen.

Zu Frage b)

Zur Orientierung können die Abmessungen aus DIN EN 1335-1 : 2002-08"Büromöbel, Büro-Arbeitsstuhl, Teil 1: Maße - Bestimmung der Maße" herangezogen werden.

  • Die Sitzhöhe soll mindestens in einem Bereich von 42 bis 48 cm verstellbar sein, ebenso die Rückenlehne in einem Bereich von 17 bis 22 cm, gemessen zwischen dem Abstützpunkt der Rückenlehne und dem Sitz.

  • Sitztiefe: 40 bis 42 cm

  • Sitzbreite: mindestens 40 cm

Zu Frage d)

Dynamisches Sitzen wirkt Verspannungen entgegen und fördert die Durchblutung. Diese Maßnahme ist für Sitzarbeitsplätze mit einem Anteil von über 50 % Sitzen sinnvoll. Wirksamer ist ein gelegentliches Aufstehen und Gehen zu einem anderen Arbeitsplatz, um dem Körper einen Bewegungswechsel zu bieten. Idealerweise beträgt der Anteil jeweils etwa 25 %.

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Abbildung 44:
Dynamisches Sitzen (Quelle: Grahl GmbH 1999)