DGUV Information 212-024 - Gehörschutz

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Abschnitt 8.5 - Ein praktisches Beispiel

Schweißnähte an Blechen werden mit einer Winkelschleifmaschine nachbearbeitet.

  1. 1.

    Angaben zum Lärm:

    • Lärmexpositionspegel 97 dB(A), Spitzenschalldruckpegel 125 dB(Cpeak)

    • Hochfrequentes Geräusch (Geräuschklasse HM nach Abschnitt 8.1)

  2. 2.

    Angaben zum Gehörschützer:

    Im Betrieb bereits vorhanden ist ein Kapselgehörschützer mit einem M-Wert von 25 dB und einem L-Wert von 19 dB.

  3. 3.

    Ermittlung des Restschallpegels:

    Restschallpegel in dB(A)= Lärmexpositionspegel - (M-Wert - Ks)
    = 97 - (25 - 5)
    = 77 dB(A)

Folgerung:

Der Restschallpegel unter dem Gehörschützer liegt in dem empfohlenen Pegelbereich. Der Gehörschützer ist für den Beschäftigten an diesem Arbeitsplatz geeignet.

Es gibt noch andere Auswahlverfahren (siehe Regel "Benutzung von Gehörschutz" [BGR/GUV-R 194]).