DGUV Information 201-035 - Sicher arbeiten im Tunnelbau Leitfaden für Tunnelbaue...

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Abschnitt 4.5, Ausbruch mit Bagger
Abschnitt 4.5
Sicher arbeiten im Tunnelbau Leitfaden für Tunnelbauer (bisher: BGI/GUV-I 5014)
Titel: Sicher arbeiten im Tunnelbau Leitfaden für Tunnelbauer (bisher: BGI/GUV-I 5014)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 201-035
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 4.5 – Ausbruch mit Bagger

  • Einquetschen

  • Überfahren

  • Gefahrenbereich nicht betreten

  • Arbeitsbereich ausreichend beleuchten

  • Automatisch einschaltendes, akustisches Signal beim Rückwärtsfahren

  • Kamera-Monitorsysteme zur Rückraumüberwachung einsetzen