DGUV Information 201-035 - Sicher arbeiten im Tunnelbau Leitfaden für Tunnelbaue...

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Abschnitt 4.3, Besetzen der Sprenglöcher
Abschnitt 4.3
Sicher arbeiten im Tunnelbau Leitfaden für Tunnelbauer (bisher: BGI/GUV-I 5014)
Titel: Sicher arbeiten im Tunnelbau Leitfaden für Tunnelbauer (bisher: BGI/GUV-I 5014)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 201-035
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 4.3 – Besetzen der Sprenglöcher

  • Ungewollte Detonation durch Anbohren von Sprengladungen

  • Umstoßen oder Einquetschen durch Bohrarm

  • Abstürzen

  • Erst besetzen, wenn die Ortsbrust abgebohrt ist

  • Sprenghelfer unter ständiger Aufsicht des Sprengberechtigten

  • Hebebühne einsetzen