Vorherige Seite Nächste Seite Abschnitt 4.1, Bohren von HandAbschnitt 4.1Sicher arbeiten im Tunnelbau Leitfaden für Tunnelbauer (bisher: BGI/GUV-I 5014)Titel: Sicher arbeiten im Tunnelbau Leitfaden für Tunnelbauer (bisher: BGI/GUV-I 5014)Normgeber: BundAmtliche Abkürzung: DGUV Information 201-035Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]Normtyp: SatzungAbschnitt 4.1 – Bohren von HandAusrutschen und StürzenStaub, LärmSicheren Standplatz für den Mensch und das Arbeitsgerät schaffenMit Wasserspülung bohrenGehörschutz und Schutzbrille tragen Zur Komplettansicht des Dokumentes PDF Download Seite drucken Zurück Vorherige Seite Nächste Seite