DGUV Information 201-035 - Sicher arbeiten im Tunnelbau Leitfaden für Tunnelbaue...

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Abschnitt 3.1, Verkehrswege bei gleislosem Betrieb
Abschnitt 3.1
Sicher arbeiten im Tunnelbau Leitfaden für Tunnelbauer (bisher: BGI/GUV-I 5014)
Titel: Sicher arbeiten im Tunnelbau Leitfaden für Tunnelbauer (bisher: BGI/GUV-I 5014)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 201-035
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 3.1 – Verkehrswege bei gleislosem Betrieb

  • Überfahren

  • Fahrbahn und Fußweg trennen

  • Fußweg mit einteiligem Seitenschutz

  • Ebene Fahrbahn herstellen und ggf. zur Staubminimierung anfeuchten

  • Fahrbahn von Hindernissen frei halten