DGUV Information 201-035 - Sicher arbeiten im Tunnelbau Leitfaden für Tunnelbaue...

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Abschnitt 2.4, Notruf- und Rettungseinrichtungen
Abschnitt 2.4
Sicher arbeiten im Tunnelbau Leitfaden für Tunnelbauer (bisher: BGI/GUV-I 5014)
Titel: Sicher arbeiten im Tunnelbau Leitfaden für Tunnelbauer (bisher: BGI/GUV-I 5014)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 201-035
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 2.4 – Notruf- und Rettungseinrichtungen

  • Regelmäßige Unterweisungen über den Flucht- und Rettungsplan durchführen

  • Rettungsübungen durchführen, zuständige Rettungsdienste mit einbeziehen

  • Notrufeinrichtung installieren (regelmäßige Funktionsprüfungen)

  • Erste Hilfe und Rettungseinrichtungen,

  • Geeignete Feuerlöscher (Brandklasse beachten)

  • Sauerstoffselbstretter in ausreichender Anzahl vorhalten