DGUV Information 201-035 - Sicher arbeiten im Tunnelbau Leitfaden für Tunnelbaue...
Abschnitt 2.4, Notruf- und Rettungseinrichtungen
Abschnitt 2.4 – Notruf- und Rettungseinrichtungen
Regelmäßige Unterweisungen über den Flucht- und Rettungsplan durchführen
Rettungsübungen durchführen, zuständige Rettungsdienste mit einbeziehen
Notrufeinrichtung installieren (regelmäßige Funktionsprüfungen)
Erste Hilfe und Rettungseinrichtungen,
Geeignete Feuerlöscher (Brandklasse beachten)
Sauerstoffselbstretter in ausreichender Anzahl vorhalten