TRBA 130 - TR Biologische Arbeitsstoffe 130

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Abschnitt 5 TRBA 130 - Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten im Gefahrenbereich vor Ort

5.1 Allgemeines

Die erforderlichen Schutzmaßnahmen einschließlich der PSA sind entsprechend der Gefährdungsbeurteilung lageangepasst festzulegen und zu treffen. Die Einsatzkräfte haben die erforderlichen Schutzmaßnahmen einzuhalten und Schutzvorrichtungen sowie die PSA zu verwenden. Der Aufenthalt im Gefahrenbereich ist auf das für die Durchführung der Tätigkeiten notwendige Mindestmaß zu beschränken.

5.2 Technische Maßnahmen

Technische Maßnahmen können in akuten biologischen Gefahrenlagen vielfältig sein. Neben initialen Maßnahmen gegen Kontaminationsverschleppung oder Maßnahmen zur Aufklärung im Gefahrenbereich mit Hilfe technischer Einrichtungen gehören dazu auch Maßnahmen am Dekontaminationsplatz wie

  1. 1.

    der Aufbau von Dekontaminationszelten mit Einpersonenduschkabinen,

  2. 2.

    der Einsatz eines Dekontaminations-Lastkraftwagens,

  3. 3.

    der Aufbau von befahrbaren Dekontaminationsschleusen (ggf. mit Verwehschutz oder begehbarem Gerüst) oder

  4. 4.

    der Aufbau eines Durchfahrbeckens für die Fahrzeugdekontamination,

  5. 5.

    die Dekontamination bzw. Desinfektion von Personen, Probenbehältern und aller sonstigen Einsatzmaterialien.

5.3 Organisatorische Schutzmaßnahmen

5.3.1 Allgemeine organisatorische Schutzmaßnahmen

(1) Über die im Gefahrenbereich tätigen Einsatzkräfte hat der Arbeitgeber ein Personenverzeichnis nach § 7 Absatz 3 BioStoffV zu führen. Es sind mindestens Name, Anschrift, Organisation, Art und Dauer der Tätigkeit sowie die Erreichbarkeit nach dem Einsatz zu dokumentieren. Weiterhin sind die vorkommenden Biostoffe sowie aufgetretene Unfälle und Betriebsstörungen anzugeben. Das Verzeichnis ist personenbezogen für den Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach Beendigung der Tätigkeit aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten die sie betreffenden Angaben in dem Verzeichnis zugänglich zu machen. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist dem Beschäftigten ein Auszug über die ihn betreffenden Angaben des Verzeichnisses auszuhändigen. Eine Beobachtung unmittelbar nach dem Einsatz wird bei Bedarf durch die Gesundheitsbehörden festgelegt.

(2) Die Anzahl der im Gefahrenbereich eingesetzten Personen ist auf das für die Durchführung der Arbeiten notwendige Mindestmaß zu beschränken. Hierbei sind die physiologische Belastung durch die PSA insbesondere durch Atemschutz und Schutzanzüge und die damit verbundene Begrenzung der Einsatzzeit (Tragezeitbeschränkung) zu berücksichtigen. Die Aufenthaltsdauer, besonders bei Tätigkeiten mit hohem Risiko ist auf das Mindestmaß zu begrenzen.

(3) Die Personen im Gefahrenbereich müssen fachkundig oder fachkundig eingewiesen sein (siehe Anhang 2). Für die fachkundige Einweisung ist der Einsatzleiter verantwortlich.

(4) Um die Verschleppung von Biostoffen und biogenen Toxinen bzw. die Kontamination von Einsatzkräften und Materialien zu vermeiden, sind Hygiene-, Dekontaminations- und Desinfektionsmaßnahmen festzulegen. Zur Vermeidung von Gefährdungen für Beschäftigte in der weiteren Versorgung Betroffener und Verletzter, z. B. in Aufnahme-Krankenhäusern, sollte durch die Einsatzleitung ein umfangreiches Informationsmanagement so früh wie möglich eingesetzt und aktuell gehalten werden.

5.3.2 Arbeitsanweisungen/Betriebsanweisungen

Für Tätigkeiten im Gefahrenbereich sind durch den Arbeitgeber Arbeitsanweisungen/Betriebsanweisungen gemäß § 14 BioStoffV in einer verständlichen Form und Sprache zu erstellen. Einsatzkräfte sind den Arbeitsanweisungen/Betriebsanweisungen entsprechend regelmäßig zu schulen. Dies betrifft insbesondere solche Tätigkeiten, bei denen mit einer erhöhten Unfallgefahr oder erhöhter Infektionsgefährdung zu rechnen ist. Die Arbeitsanweisungen/Betriebsanweisungen müssen auch die Durchführung von Dekontaminations- und Desinfektionsmaßnahmen und das An- und Ablegen von Schutzkleidung umfassen. Die Arbeitsanweisungen/Betriebsanweisungen müssen bei maßgeblichen Veränderungen der Gefahrenlage angepasst werden.

5.3.3 Einweisung/Unterweisung

Die Einsatzkräfte sind vor Aufnahme der Tätigkeiten zum Arbeits- und Infektionsschutz einzuweisen. Diese Einweisung dient der lageabhängigen Information und ersetzt nicht den Erwerb der Fachkunde im Sinne dieser TRBA. Für diese lageabhängige Einweisung ist der Einsatzleiter verantwortlich. Darüber hinaus sind jährlich durch den Arbeitgeber unter Einbeziehung einer Person mit entsprechender Fachkunde zum Arbeits- und Infektionsschutz Unterweisungen durchzuführen. Dabei wird auch im korrekten An- und Ablegen der PSA und dem Verhalten bei Unfällen und Notfällen theoretisch und praktisch unterwiesen (siehe Anhang 2). Im Rahmen der Unterweisung ist auch eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung erforderlich. Diese sollte u.a. Informationen zum Verhalten und zu Maßnahmen bei eigenen Verletzungen, bei Unfällen und zur Ersten Hilfe enthalten, weiterhin Hinweise zu besonderen möglichen Gefährdungen bei eigener verminderter Immunabwehr.

5.3.4 Vorfälle, Unfälle und Erste Hilfe

Nach jedem Vorfall (z. B. Beschädigung der PSA, insbesondere beim Einatmen oder bei Haut- oder Schleimhautkontakt mit kontaminierten bzw. vermutlich kontaminierten Materialien) und Unfall (Verletzungen) hat die betroffene Einsatzkraft nach erfolgter Dekontamination bzw. Desinfektion den Gefahrenbereich sofort über den Dekontaminationsplatz zu verlassen. Der Vorfall oder Unfall ist dem Verantwortlichen vor Ort zu melden und von diesem zu dokumentieren. Betroffene sind sofort ärztlich zu versorgen und das Gesundheitsamt ist zu informieren. Gegebenenfalls ist eine Postexpositionsprophylaxe durchzuführen und eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (Anhang Teil 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)).

5.4 Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)

Bei den hier empfohlenen Maßnahmen handelt es sich um Mindestanforderungen hinsichtlich der Gefährdung durch Biostoffe. In Abhängigkeit von den auszuführenden Tätigkeiten können weitergehende Maßnahmen erforderlich sein (z. B. Schutz vor chemischer oder mechanischer Gefährdung). Bei der Auswahl der PSA sind die eingesetzten Dekontaminationsmittel zu berücksichtigen. Übergangsstellen zwischen verschiedenen PSA (z. B. zwischen Handschuhen und Schutzanzug) sind zu beachten. Der Arbeitgeber hat PSA einschließlich Schutzkleidung bereit zu stellen, wenn erforderlich zu dekontaminieren bzw. zu desinfizieren, zu reinigen, zu warten, instand zu halten und sachgerecht zu lagern oder zu entsorgen. Das Tragen belastender PSA ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

5.4.1 Atemschutz

Gebläseunterstützter Atemschutz (mit TH3-Filter) bzw. Vollmasken (mit P3-Filter). Je nach verwendetem Desinfektions- bzw. Dekontaminationsmittel muss der Partikelschutz durch entsprechende Gasfilter ergänzt werden (Kombinationsfilter). Es kann auch umluftunabhängiger/umgebungsluftunabhängiger Atemschutz verwendet werden.

5.4.2 Körperschutz

Abweichend von flüssigkeitsdichten Schutzanzügen mit integrierten Atemschutzhauben und angearbeiteten Handschuhen und Füßlingen können auch flüssigkeitsdichte Schutzanzüge der Kategorie III, Typ 3B vorzugsweise mit angearbeiteten Stiefelsocken und Gamaschen mit Respiratorhaube als Atemschutz eingesetzt werden.

5.4.3 Handschutz

Flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe mit Schutz gegen mechanische und biologische Risiken (CE Kat. III, z. B. nach DIN EN 374 - Viruskennzeichnung, AQL=1,5) sind zu verwenden.

5.4.4 Fußschutz

Sicherheitsstiefel mit durchtrittsicherer Sohle und Zehenschutz (Qualität S3 bzw. S5 z. B. nach DIN EN ISO 20345) sind zu verwenden.

5.4.5 Augenschutz

Ist bereits im Atemschutz integriert.