TRBA 130 - TR Biologische Arbeitsstoffe 130

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Anhang 2 TRBA 130 - Fachkenntnisse

Insbesondere für die Einsatzleitung und für den Einsatz im Gefahrenbereich sowie am Dekontaminationsplatz in akuten biologischen Gefahrenlagen, aber auch für das bei akuten biologischen Gefahrenlagen vorgesehene Personal von spezialisierten Transport- oder Entsorgungsfirmen, sind spezielle Fähigkeiten und Kenntnisse unabdingbar. Zur Vermittlung der Fachkenntnisse sind in der Regel spezielle, regelmäßig zu wiederholende Unterweisungen erforderlich.

1. Notwendige Fachkenntnisse

  1. a.

    Rechtliche Grundlagen,

  2. b.

    Grundkenntnisse der Infektionsbiologie,

  3. c.

    Grundbegriffe der Allgemeinen Infektions- und Seuchenlehre,

  4. d.

    Gefährdungen durch Biostoffe und biogene Toxine und deren Auswirkungen,

  5. e.

    Einsatztaktik,

  6. f.

    Prinzipien der Gefahrenabwehr und Gefahrenminimierung,

  7. g.

    Maßnahmen zum Eigen- und Fremdschutz,

  8. h.

    An- und Ablegen der persönlichen Schutzausrüstungen (PSA),

  9. i.

    Grundlagen der orientierenden Analytik,

  10. j.

    Grundlagen der Probenahme, der regelkonformen, kontaminationsfreien Verpackung und des Transports zu Laboreinrichtungen,

  11. k.

    Grundsätze von Reinigung und Desinfektion,

  12. l.

    Nachbereitende Maßnahmen sowie

  13. m.

    Verhalten und Maßnahmen im Falle eines Unfalles während des Probentransports.

2. Ziele

Ziel der regelmäßigen Unterweisungen ist es, Einsatzleitung und Einsatzkräfte durch die Vermittlung der notwendigen Fachkenntnisse zu befähigen, nachfolgend genannte Aufgaben zu übernehmen:

  1. a.

    Fähigkeit zur rechtlichen Einordnung im Rahmen der Lagebeurteilung,

  2. b.

    Fähigkeit zur Einschätzung der Gefährdung durch Biostoffe und biogene Toxine und deren Auswirkungen,

  3. c.

    Planung einer Einsatztaktik gemäß dem Grundsatz der Gefahrenabwehr und Gefahrenminimierung,

  4. d.

    Anwendung von Maßnahmen zum Eigen- und Fremdschutz,

  5. e.

    Fähigkeit zum sicheren An- und Ablegen von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA),

  6. f.

    Fähigkeit zur Durchführung einfacher Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen,

  7. g.

    Fähigkeit zur Durchführung einer orientierenden Analyse,

  8. h.

    Fähigkeit zur Probenahme, der sicheren und regelkonformen Probenverpackung und deren sicheren Transport zu Laboreinrichtungen.

3. Vermittlung

  1. a.

    Die Vermittlung der notwendigen Fachkenntnisse soll durch Unterricht und praktische Übungen erfolgen. Durch handlungsorientierte Ausbildung sind Einzelqualifikationen wie Umsicht, Zuverlässigkeit, Fachwissen, Aufmerksamkeit, Einschätzen der Auswirkungen der Arbeit sowie die Auswertung und Bewertung von Informationen auszuprägen und zu festigen.

  2. b.

    Fachkenntnisse und praktische Fähigkeiten sind durch regelmäßige, mindestens einmal jährlich durchzuführende Unterweisungen aufzufrischen und zu trainieren.

  3. c.

    Aus- und Fortbildung im Sinne der aktuellen Regeln der FwDV 500 sind als gleichwertig anzusehen.