DGUV Information 250-007 - DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen "Bildschirmarbeitsplätze" G 37 (mit Kommentar)

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Abschnitt 2 - 2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit anzubieten. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die in der unten stehenden Tabelle genannten Fristen.

Die Vorsorgeuntersuchungen sind von Ärzten mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" entsprechend dem DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 37 "Bildschirmarbeitsplätze" durchzuführen. Die Durchführung eines Sehtestes kann auch durch andere fachkundige Personen erfolgen.

Untersuchungsarten, Fristen

ErstuntersuchungVor Aufnahme einer Tätigkeit
Erste Nachuntersuchung
  • Personen bis 40 Jahre: vor Ablauf von 60 Monaten

  • Personen über 40 Jahre: vor Ablauf von 36 Monaten

Weitere Nachuntersuchungen
  • Personen bis 40 Jahre: vor Ablauf von 60 Monaten

  • Personen über 40 Jahre: vor Ablauf von 36 Monaten

Vorzeitige Nachuntersuchung
  • Nach ärztlichem Ermessen