DGUV Information 250-007 - DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen "Bildschirmarbeitsplätze" G 37 (mit Kommentar)

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Abschnitt 2.1 - 2.1 Kriterien

Einäugigkeit oder Blindheit schließt Arbeit an Bildschirmgeräten grundsätzlich nicht aus.

2.1.1
Dauernde gesundheitliche Bedenken

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Entfällt.

2.1.2
Befristete gesundheitliche Bedenken

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Entfällt.

2.1.3
Keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen

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Bei Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen kann ein Ausgleich geschaffen werden durch

  • technische oder organisatorische Maßnahmen bzw.

  • ärztliche Therapie.

Vorschläge für die Änderung der Arbeitsplatzverhältnisse können dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. In Einzelfällen können ärztliche Empfehlungen für verkürzte Untersuchungsintervalle ausgesprochen werden. Bei deutlicher Sehbehinderung oder Blindheit erfolgt die Beurteilung in Zusammenarbeit mit einem Rehabilitationszentrum für Blinde und Sehbehinderte oder einer entsprechenden Einrichtung.

2.1.4
Keine gesundheitlichen Bedenken

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Entfällt.