DGUV Information 250-007 - DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen "Bildschirmarbeitsplätze" G 37 (mit Kommentar)

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Abschnitt 1.3 - 1.3 Voraussetzungen zur Durchführung

  • Untersuchungen nach 1.2.1 und 1.2.2 sind durch Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" durchzuführen. Die Durchführung eines Sehtestes kann auch durch andere fachkundige Personen erfolgen.

  • Sehtestgerät nach den Empfehlungen der Kommission für sinnesphysiologische Untersuchungen und Geräte der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG) zur Durchführung der speziellen Untersuchung

    • Möglichkeit der Untersuchung der Sehschärfe Ferne, Sehschärfe Nähe, Phorie (mögliche Fehlstellung der Augen), Farbensinn

    • Möglichkeit, bei der Prüfung der Sehschärfe Nähe auch den arbeitsplatzbezogenen Abstand zu berücksichtigen

  • Prüfung des Gesichtsfeldes mit der Standardtafel.