Abschnitt 3.2 - 3.2 Leitung und Aufsicht
Taucharbeiten in kontaminiertem Wasser müssen von einem fachlich geeigneten Taucheinsatzleiter oder einer Taucheinsatzleiterin geleitet werden. Er oder sie muss mit den besonderen Gefahren bei Taucharbeiten in kontaminiertem Wasser vertraut sein und die sich hieraus ergebenden Schutzmaßnahmen treffen können.