DGUV Information 201-034 - Tauchereinsätze in kontaminiertem Wasser

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Abschnitt 10 - 10 Verhalten bei Notfällen

Nach Kontakt des Tauchers oder der Taucherin mit dem kontaminierten Wasser, hat der oder die den Taucheinsatz Leitende in Abhängigkeit von den vorhandenen Kontaminationen sowie der Art und Dauer des Kontaktes mit dem Gefahrstoff im Einzelfall zu entscheiden, ob die Dekompression unter Abweichung von der Austauchtabelle der DGUV Vorschrift 40 "Taucherarbeiten" durchgeführt werden muss.

Das weitere Vorgehen richtet sich nach der Absprache mit dem in Abschnitt 7 genannten ärztlichem Personal.