DGUV Information 201-034 - Tauchereinsätze in kontaminiertem Wasser

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 8 - 8 Dekontamination

Die Grobdekontamination des Tauchpersonals hat unmittelbar nach Verlassen des Wassers zu erfolgen. Der Taucher oder die Taucherin wird hierzu bei Atmung über das Tauchgerät mit Schwallwasser abgespült. Hierbei ist darauf zu achten, dass kein Wasser in die Auslassventile eindringt.

Nach der Grobdekontamination ist die Dekontamination unter Zugabe von Reinigungs- oder Dekontaminationsmitteln fortzuführen.

Nach dem gründlichen Abspülen des Reinigungs-/Dekontaminationsmittels mit Klarwasser darf die Person aus dem Tauchanzug aussteigen.

Anschließend ist die Tauchausrüstung gegebenenfalls entsprechend der vorhandenen Kontamination zu desinfizieren.

Bei der Dekontamination des Tauchanzuges und des Tauchgeräts sind technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen zu bevorzugen, um die über Wasser befindlichen Mitglieder der Tauchgruppe (Helfer und Helferin) vor der kontaminierten Reinigungsflüssigkeit bzw. dem Desinfektionsmittel zu schützen. Sind die Maßnahmen nicht möglich, müssen die über Wasser befindlichen Mitglieder der Tauchgruppe eine geeignete persönliche Schutzausrüstung tragen (siehe auch Abschnitt 6.1.3).