DGUV Information 201-034 - Tauchereinsätze in kontaminiertem Wasser

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Abschnitt 3.1 - 3 Auftragsvergabe
3.1 Auswahl der Auftragnehmenden

Auftraggebende dürfen Aufträge nur an solche Auftragnehmer oder Auftragnehmerinen vergeben, die nachweislich

  • ausreichende Erfahrungen mit der Durchführung von Taucharbeiten in kontaminiertem Wasser haben,

  • geeignetes Personal beschäftigen,

  • über die erforderliche technische Ausrüstung verfügen.

Als Nachweis ist z. B. eine Referenzliste vorzulegen.