DGUV Information 201-033 - Tauchereinsätze mit Mischgas

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Abschnitt 5 - 5 Prüfung

Nach § 14 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel mit Hilfe einer Gefährdungsbeurteilung und Herstellerangaben zu ermitteln.

Nach § 2 Abs. 4 der PSA-Benutzerverordnung hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin Art, Umfang und Fristen erforderlicher Wartungs- und Reparaturmaßnahmen der persönlichen Schutzausrüstung festzulegen.

Bei diesen Prüfungen/Wartungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden.