DGUV Information 201-032 - Handlungsanleitung Gefährdungsbeurteilung für biologische Arbeitsstoffen bei Arbeiten auf Deponien

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Abschnitt 2 - Begriffsbestimmungen

  1. 1.

    Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen (einschließlich gentechnisch veränderter Mikroorganismen), Zellkulturen und humanpathogener Endoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen können.

  2. 2.

    Tätigkeiten im Sinne der Biostoffverordnung sind auch der berufliche Umgang mit Menschen, Tieren, Pflanzen, biologischen Produkten und Gegenständen, wenn bei diesen Tätigkeiten biologische Arbeitsstoffe freigesetzt werden können und dabei Beschäftigte mit den biologischen Arbeitsstoffen direkt in Kontakt kommen können.

  3. 3.

    Gezielte Tätigkeiten im Sinne der Biostoffverordnung liegen vor, wenn alle drei folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

    • Die biologischen Arbeitsstoffe sind mindestens der Spezies nach bekannt,

    • die Tätigkeiten sind auf einen oder mehrere biologische Arbeitsstoffe unmittelbar ausgerichtet und

    • die Exposition der Beschäftigten im Normalbetrieb ist hinreichend bekannt oder abschätzbar.

  4. 4.

    Nicht gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach Satz 3 nicht gegeben ist.

  5. 5.

    Aerosole sind Systeme aus Luft und darin fein verteilten kleinen festen (Stäube oder Rauche) oder flüssigen (Nebel) Teilchen.