DGUV Information 201-032 - Handlungsanleitung Gefährdungsbeurteilung für biologische Arbeitsstoffen bei Arbeiten auf Deponien

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Abschnitt 8.2 - Vorsorgeuntersuchung

Zu diesen Maßnahmen gehören unter anderem Vorsorgeuntersuchungen, die nach der UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4, bisher VBG 100) unter Beachtung der einschlägigen Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt werden. Bei Arbeiten auf Deponien können jedoch sehr viele Kombinationen biologischer Arbeitsstoffe vorkommen. Daher ist davon auszugehen, dass mit der Durchführung spezieller arbeitsmedizinischer Untersuchungen nach den vorhandenen Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen nicht alle biologischen Arbeitsstoffe und Gefährdungen berücksichtigt werden können. Deshalb ist der Arzt befugt, unter Berücksichtigung der dem Unternehmen zur Verfügung stehenden Informationen über die vorhandenen biologischen Arbeitsstoffe und Gefährdungen und die daraus abzuleitenden gesundheitlichen Belastungen, weitergehende Vorsorgeuntersuchungen und Maßnahmen zu ergreifen. Zu diesen Maßnahmen gehört auch die Beratung des Unternehmers durch den Arbeitsmediziner hinsichtlich des Gefährdungspotenzials der vorgefundenen oder vermuteten biologischen Arbeitsstoffe (§ 8 BioStoffV) und der damit verbundenen Anforderungen an Hygiene, Immunisierung und Erste Hilfe (siehe Aufgabenkatalog für Betriebsärzte in § 3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)).