DGUV Information 201-032 - Handlungsanleitung Gefährdungsbeurteilung für biologische Arbeitsstoffen bei Arbeiten auf Deponien

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Abschnitt 6.3 - Arbeitsplatzbezogene Beurteilung

Für die Ermittlung der Gefährdungen ist es erforderlich, die Arbeitsbereiche bzw. die Tätigkeiten klar zu trennen.

In Anhang 2 ist eine Tabelle aufgeführt, in der einzelne Tätigkeiten und Arbeitsbereiche genannt werden, die bei Arbeiten auf Deponien auftreten können. Diesen Tätigkeiten bzw. Arbeitsbereichen werden dann im zweiten Schritt unterschiedliche Expositionsmöglichkeiten zugeordnet.

Die möglichen Expositionen bei Arbeiten in und auf Deponien sind Staub bzw. Sporen, Nebel oder auch direkter Hautkontakt über Kontakt zu Abfall oder Wasser. Diese Expositionen sind relevant für die Beurteilung eines möglichen Risikos.

So können z.B. beim direkten Hautkontakt mit Abfall oder Wasser über Schmierinfektionen Erreger aufgenommen werden. Krankheitserreger können auch durch verschmutzte Gegenstände oder Kleidung in Sozialräume und Fahrerkabinen von Baumaschinen verschleppt werden.

Weiterhin können Expositionen gegenüber Schimmelpilzsporen zu Atemwegserkrankungen führen. Bei Kontakt mit Nebel (z.B. Reinigen mit Hochdruckreiniger) sind sowohl allergisierende Wirkungen als auch Infektionen denkbar.