DGUV Information 201-031 - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Bi...

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Abschnitt 3.2, Sensibilisierende, toxische Wirkung
Abschnitt 3.2
Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot (bisher: BGI 892)
Titel: Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot (bisher: BGI 892)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 201-031
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 3.2 – Sensibilisierende, toxische Wirkung

Eine weitere mögliche biologische Gefährdung besteht in der toxischen Wirkung von Endotoxinen (Bestandteile der Zellwand von Bakterien, die bei deren Zerfall freiwerden).

Weiterhin wachsen auf Taubenkot Schimmelpilze, deren Sporen sensibilisierende Reaktionen hervorrufen können.