DGUV Information 201-031 - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot

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Abschnitt 1 - Anwendungsbereich

Diese Handlungsanleitung findet Anwendung bei Tätigkeiten in Arbeitsbereichen, die mit Taubenkot verunreinigt sind. Die im Taubenkot enthaltenen Mikroorganismen sind biologische Arbeitsstoffe im Sinne der Biostoffverordnung (BioStoffV). Bei Tätigkeiten in Bereichen, die mit Taubenkot verunreinigt sind, handelt es sich um nicht gezielte Tätigkeiten, da die Bedingungen für gezielte Tätigkeiten (vgl. Abschnitt 2.3) nicht vorliegen.

Solche Arbeitsbereiche können z.B. Gebäudefassaden, Dachstühle, Brücken, Stahlwasserbauten, Bahnhöfe, alte oder leerstehende Gebäude sowie sonstige überdachte Anlagen sein, die häufig als Aufenthaltsorte und Nistplätze von Tauben dienen und demzufolge mit Taubenkot und sonstigen Ausscheidungen sowie Federn und Parasiten verschmutzt sind.