
Abschnitt 5.5
Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot (bisher: BGI 892)
Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot (bisher: BGI 892)
Abschnitt 5.5 – Dokumentation
Die in der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Gefährdungen und die daraus abgeleiteten Maßnahmen sowie deren Umsetzung sind entsprechend § 8 BioStoffV ab der Schutzstufe 2 auch bei weniger als 10 Beschäftigten zu dokumentieren.